Tenor

Auf die Berufung der Beklagten unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.06.2019, Az.: 14 O 1/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 680,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach vorgerichtlicher Zahlung von 1644,27 EUR nach einem am 08.07.2017/09.07.2017 erlittenen Diebstahls- und Vandalismusschaden aus der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR nach Durchführung eines von der Klägerin angestrengten Schiedsverfahrens weitere Versicherungsleistungen unter Einschluss der im Schiedsverfahren entstandenen Gutachterkosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne einen weiteren Entschädigungsbetrag in Höhe von 6.461,83 EUR unter Berücksichtigung der schon erfolgten Teilzahlung und der Selbstbeteiligung verlangen. Der Anspruchsumfang sei durch das Sachverständigenverfahren mit Protokoll vom 15.04.2018 verbindlich festgestellt worden. Die getroffene Feststellung sei nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche. Ein Sachverständigenverfahren sei bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe zwischen den Parteien erforderlich. Diese Meinungsverschiedenheit sei hier deshalb gegeben, weil die Beklagte im Schreiben vom 22.02.2018 von einer Schadenshöhe von 201,40 EUR ausgegangen sei, wohingegen die Klägerin Kosten in Höhe von 5.981,30 EUR geltend gemacht habe. Die Bindungswirkung sei nicht erschüttert. Soweit die Beklagte das Miteinbeziehen von Vandalismusschäden durch die Sachverständigen beanstandet, könne dem nicht gefolgt werden. Das Protokoll des Sachverständigenverfahrens treffe keine Aussagen zu Vandalismusschäden, sondern setze allein die Höhe der Diebstahlsschäden mit Glasbruchschäden und weiteren im Zusammenhang stehenden Schäden fest. Auch die Kosten des Sachverständigenverfahrens in Höhe von 1.729,43 EUR seien gemäß A.2.10.4 AKB der Beklagten zu ersetzen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 25.06.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) am 19.07.2019 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 12.08.2019 begründet.

Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang an und führt zur Begründung aus, dass Vandalismusschäden nicht vom Versicherungsschutz der hier abgeschlossenen Teilkaskoversicherung gedeckt seien. Die Beklagte habe den Diebstahls- und Glasbruchschaden ersetzt, soweit dieser erstattungsfähig gewesen sei. Die Klägerin habe den Sachverständigen Q... mit der Erstattung von 2 Gutachten beauftragt, nämlich eines Gutachtens bezüglich des Diebstahlsschadens und eines Gutachtens bezüglich des Gesamtschadens. Das letztgenannte Gutachten habe offensichtlich den Vandalismusschaden berücksichtigt, der auch Grundlage des Sachverständigenverfahrens gewesen sei. Dies sei offensichtlich; um dies zu erkennen, müsse man kein Sachverständiger sein. Im Übrigen müsse man zum Entfernen der vorderen Scheibenwischer nicht auf die Motorhaube und der Antenne auf das Dach klettern. Die Klägerin habe zudem Vandalismusschäden erstinstanzlich selbst eingeräumt.

Sie beantragt sinngemäß, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung. Die Sachverständigen hätten bei Glasbruch auch die teilweisen Beschädigungen der Oberfläche von Glasteilen eingeschlossen. Das Gutachten sei bindend. Das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens entfalte nur dann keine Bindung, wenn es ein Fall ganz offenbaren Unrechts sei. Der Beklagten hätte es oblegen, konkret und getrennt nach Glasbruchschaden, Entwendungsschaden und zur Abgrenzung von Vandalismus- und Begleitschäden vorzutragen, um dem Gericht Gelegenheit zur Prüfung zu geben. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien hingewiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Versicherungsleistungen in Höhe von 680,90 EUR aus der Teilkaskoversicherung.

Die Voraussetzungen für das Eintreten der Teilkaskoversicherung sind nicht erfüllt, soweit es sich um den Vandalismusschaden handelt, der im Zusammenhang mit der erfolgreichen Entwendung von Gegenstän...

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