Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherung: Vandalismusschäden anlässlich Diebstahls von mitversicherten Teilen eines Kfz

 

Leitsatz (amtlich)

So genannte Vandalismuschäden, die anlässlich des Diebstahls von mitversicherten Teilen eines Kfz (Autoradio, MP-3-Player) verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz einer Teilkaskoversicherung nach § 12 Nr. 1 Ziff. Ib) AKB nicht erfasst.

 

Normenkette

AKB § 12 Nr. 1 Ziff. Ib)

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Urteil vom 12.01.2005; Aktenzeichen 3 O 511/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen IV ZR 212/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Aschaffenburg vom 12.1.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des LG Aschaffenburg vom 12.1.2005 (Bl. 85 ff. d.A.).

Bezüglich des ursprünglich behaupteten Anspruchs auf Auskunft über die Feststellung des am streitgegenständlichen Kfz eingetretenen Gesamtschadens und auf Herausgabe des Gutachtens des Sachverständigen ... greift der Kläger das Ersturteil mit der Erwägung an, dem entsprechenden Antrag hätte im Zeitpunkt der Klageerhebung stattgegeben werden müssen. Deshalb sei insoweit nach Rechtshängigkeit eine Erledigung des Rechtsstreits in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Beklagte das Gutachten des Sachverständigen ... herausgegeben habe. Dem Erledigungsantrag hätte demzufolge stattgegeben werden müssen.

Der klägerische Anspruch auf Auskunft ergebe sich aus Treu und Glauben, da vorliegend die beklagte Versicherungsgesellschaft im Einvernehmen mit dem Kläger (dem Versicherungsnehmer) einen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragt habe und demzufolge der Versicherungsnehmer keinen Anspruch mehr auf Kostenersatz für ein weiteres, von ihm selbst in Auftrag gegebenes Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe gehabt hätte.

Soweit der Kläger Leistung von Schadensersatz für die am klägerischen Fahrzeug eingetretenen Beschädigungen begehrt, wendet er sich gegen das klageabweisende Urteil mit dem Hinweis, dass eine Auslegung von § 12 Ziff. 1.I.b) AKB ergeben müsse, dass bei einer abgeschlossenen Teilkaskoversicherung nicht nur der Schaden am jeweiligen Pkw versichert sei, durch den die Entwendungshandlung ermöglicht worden sei, sondern auch sog. Vandalismusschäden vom Umfang der Versicherungspflicht erfasst würden. Nicht nur sei die Ersatzpflicht des Versicherers bei einer sog. Totalentwendung des Fahrzeugs anzunehmen, sondern der Versicherer habe auch dann zu leisten, wenn Teile entwendet werden, die in der nach § 12 Ziff. 1. beigefügten Liste als zusätzlich mitversicherte Fahrzeug- und Zubehörteile ausgewiesen sind, und im Rahmen dieser Entwendung sonstige Schäden am Fahrzeug verursacht werden.

Dies beruhe darauf, dass die allgemeinen Kfz-Bedingungen der Sache nach als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen seien und somit nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers einschränkend ausgelegt werden dürften. Schon der Wortlaut der Regelung in § 12 Ziff. 1.I. b) AKB spreche für die klägerische Auffassung, da eine "Beschädigung ... die durch Entwendung, insb. Diebstahl" ... entsteht, nicht voraussetze, dass die Schadensentstehung zur Ermöglichung des Diebstahls unabdingbar notwendig sei. Es genüge vielmehr die konkrete Ursächlichkeit des Diebes, ohne dessen Handlung der Schaden nicht eingetreten wäre.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des LG Aschaffenburg vom 12.1.2005 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gem. der Ziff. 1 der Anträge der Klageschrift vom 26.8.2004 erledigt ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.411,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit der Erwägung, dass es sich bei den vorliegenden Schäden um reine Vandalismusschäden handele, die lediglich anlässlich der Diebstahlshandlung eingetreten seien. Anders als bei einer Vollkaskoversicherung seien diese bei der Teilkaskoversicherung jedoch nicht zu erstatten.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers habe von Anfang an nicht bestanden, da die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen von der Teilkaskoversicherung nicht umfasst seien und somit die Beklagte auch nicht verpflichtet sei, Auskünfte über evtl. weitere, nicht unter ihrer Regulierungsnotwendigkeit fallende Schäden zu erteilen. Demzufolge sei eine nachträgliche Erledigung des klageweise geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft nicht eingetreten.

II. Die Ber...

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