Normenkette

BRAO § 43a Abs. 4; BGB § 134

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 276/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 5.12.2001 – 11 O 276/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung des Verkehrswertes für ein Grundstück in St., das er ursprünglich im Weg der Restitution rückübertragen erhalten wollte.

Die Mutter des Klägers war ursprünglich Eigentümerin des 763 m2 großen, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks G.-Straße in St., eingetragen im Grundbuch des AG St., Gemarkung St., Bl. …, Flur …, Flurstück … . Am 15.10.1976 hatte die Mutter des Klägers den Verzicht auf das Grundstück erklärt. Mit Wirkung vom 1.12.1976 wurde das Grundstück in das Eigentum des Volkes überführt. Rechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft St. Die Mutter des Klägers verstarb 1977. Der Kläger beerbte sie. Er stellte am 7.9.1990 beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises M.-O., Dienststelle St., einen Restitutionsantrag das genannte Grundstück betreffend. Am 23.5.1991 reichte eine B., M. & C. GbR bei der Stadtverwaltung St. zu Händen des 1. Beigeordneten, Herrn W.W., ein „Investitionskonzept für die Innenstadtbebauung St.” für das vom Kläger beanspruchte Grundstück ein. Das Kurzkonzept – eine DIN A4-Seite – sah eine Modernisierung und Renovierung des auf dem Grundstück befindlichen Wohn- und Geschäftshauses vor. Nähere Einzelheiten enthielt es nicht. Auf der Grundlage dieses Konzeptes verkaufte die Beklagte mit notariellem Kaufvertrag vom 24.5.1991, ihrerseits vertreten durch ihren 1. Beigeordneten W.W., das restitutionsbelastete Grundstück G-Straße in St. an die B., M. & C. GbR zu einem Kaufpreis von 295.000 DM. Ein Investitionsvorrangbescheid lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Erst am 31.5.1991 erließ die Beklagte für das Grundstück G.-Straße einen Investitionsvorrangbescheid zugunsten der B., M. & C. GbR. Eine Benachrichtigung des Klägers erfolgte zunächst nicht. Am 24.3.1992 stellte die Beklagte dem Kläger schließlich eine Abschrift des Bescheides vom 31.5.1991 zu. Den zunächst hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger später zurück.

Nachdem der Kläger beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag auf Erlass eines Bescheides über Ausgleichszahlungen nach § 16 Abs. 1 Investitionsvorranggesetz gestellt hatte, erließ das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen am 8.3.1996 einen Bescheid und stellte fest, dass die Rückübertragung des fraglichen Grundstücks wegen Veräußerung für investive Zwecke ausgeschlossen sei und der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Erlöses habe. Den aus dem ursprünglichen Kaufvertrag erzielten Erlös von 295.000 DM zahlte die Beklagte an den Kläger.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe das Grundstück weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert veräußert. Dieser habe damals deutlich über 295.000 DM gelegen. Diesen über dem erzielten Erlös liegenden Verkehrswert sei die Beklagte verpflichtet, an ihn zu zahlen, und zwar sowohl nach den Ausgleichsvorschriften des Investitionsvorranggesetzes, als auch als Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aufgrund seiner Nichtbeteiligung im Investitionsverfahren.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 312.000 DM nebst 8 % Zinsen aus 100.000 DM seit Rechtshängigkeit der Klage und aus weiteren 212.000 DM seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Für den Fall der Klageabweisung hat die Beklagte widerklagend beantragt, festzustellen, dass auch über die Klageforderung hinaus aus dem investiven Verkauf des Grundstücks Gr.-Straße keine weiteren Forderungen des Klägers gegeben sind.

Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, mit der bereits erfolgten Zahlung von 295.000 DM habe der Kläger einen dem Grundstück entspr. Verkehrswert erhalten.

Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert des streitigen Grundstücks zum Stichtag 24.3.1992. Der Sachverständige K. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.8.2001 einen Verkehrswert des Grundstückes G.-Straße in St. zum Stichtag i.H.v. 607.000 DM ermittelt.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens sowie der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2001 hat das LG Frankfurt (Oder) mit Urt. v. 5.12.2001 – 11 O 276/00 – der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 312.000 DM zu zahlen. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach § 16 Abs. 1 S. 3, 2. Va...

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