Entscheidungsstichwort (Thema)

HOAI und Auslandsbezug

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 06.06.2008; Aktenzeichen 6 O 113/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Potsdam vom 6.6.2008 - 6 O 113/07, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.017,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 7.12.2006 bis 19.11.2007 und Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Vergütung für Rohrleitungsplanungen an zwei Bauvorhaben. Die Beklagte wendet die Mangelhaftigkeit der klägerischen Leistungen ein.

Beide Bauvorhaben betrafen den Bau von Müllverbrennungsanlagen und zwar in E. (R.) und im norwegischen T./H... Die Schweizer V. AG (im Folgenden: V.) war vom Bauherrn mit der Planung dieser Kraftwerke beauftragt. Diese hatte die Planung und Errichtung von diversen Nebenrohrleitungssystemen für beide Bauvorhaben der Beklagten aufgetragen. Die Planungsleistungen führte jedoch nicht die Beklagte, sondern für das Bauvorhaben in Norwegen jedenfalls teilweise die Klägerin und für das Bauvorhaben in E. die En. GmbH K. (im Folgenden En.) durch. Im Einzelnen:

1. Bauvorhaben Norwegen

Auf der Grundlage eines Angebots der Klägerin vom 5.9.2006 schlossen die Parteien am 11.9.2006 (Anl. K1, Blatt 5 ff. d.A.) einen "Werkvertrag", mit dem sich die Klägerin neben anderem gegenüber der Beklagten verpflichtete, für das in Norwegen zu errichtende Kraftwerk auf Grundlage bereits vorhandener Planungsunterlagen der V. und nach den vor Ort zu treffenden Festlegungen des Verlaufs der Rohrleitungen sog. Handisometrien inklusive Halterungskonzepten zu erstellen. Diese Handisometrien (isometrische Darstellung des Rohrleitungsverlaufs) sollten eine reibungslose Rohrleitungsmontage gewährleisten. Die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen sind wie folgt beschrieben:

  • "- Prüfung der von der Firma V. übergebenen Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität,
  • Ergänzung und Anpassung der übergebenen Unterlagen,
  • Vor-Ort-Aufnahmen und Festigung des Verlaufes von Rohrleitungen auf der Grundlage der Planungsunterlagen der Fa. V. sowie der vorliegenden I ...- Fließbilder,
  • Erstellung von Handisometrien inc. Halterungskonzepten zur Ermöglichung einer reibungslosen Rohrleitungsmontage; der Montageablauf (Reihenfolge der Systeme) erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber,
  • Unterstützung bei der Vorstellung der Montageunterlagen bei der V.-Bauleitung.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Punkt Leistungsbeschreibung inhaltlich und terminlich so erstellt werden, dass die S.-Bauleitung für den gesamten Zeitraum der Rohrleitungsmontage über genügenden planerischen Vorlauf für die Montage verfügt. Bezüglich des Materials ist ein permanenter Vergleich des für die Montage erforderlichen Materials mit dem gemäß V.-Mengengerüst gelieferten Material durchzuführen. Die Montageunterlagen werden deshalb so ausgeführt, dass möglichst wenige Abweichungen zur V.-Vorplanung entstehen. Die Abweichungen werden in Zusammenarbeit mit der S.-Bauleitung ausgewertet und die entsprechenden Maßnahmen festgelegt."

Die Arbeiten sollten in der Zeit vom 11. bis 24.9.2006 durch zwei Mitarbeiter der Klägerin nach festgelegten Stundenverrechnungssätzen ausgeführt werden. Als vorläufigen Höchstpreis legten die Parteien einen Betrag von 17.000 EUR fest. Eine Überschreitung dieser Höchstgrenze sollte der schriftlichen Bestätigung der Beklagten bedürfen.

In der Zeit vom 14. bis 28.9.2006 waren für die Klägerin deren Mitarbeiter P. O. und L. M. in Norwegen tätig. Für die Beklagte betreute Herr B. das Bauvorhaben als Bauleiter.

Die Hotelzimmer für die Mitarbeiter der Klägerin buchte die Beklagte zunächst bis zum 24.9.2006, verlängerte diese Buchung jedoch später bis zum 28.9.2006.

Für jeden Tag ihrer Tätigkeit erstellte die Klägerin durch die vorgenannten Mitarbeiter einen Tätigkeitsbericht, den jeweils Herr B. unter der Rubrik "bestätigt" unterschrieb. Zudem wurden diese Tätigkeitsberichte wöchentlich per E-Mail an die Beklagte geschickt.

Ferner erstellte die Klägerin durch ihre Mitarbeiter O. und M ... Handisometrien, die der Beklagten übergeben wurden, wobei zwischen den Parteien im Streit steht, ob die Monteure der Beklagten ohne weitere Anleitung der vor Ort anwesenden Mitarbeiter der Klägerin die Rohrleitungen anhand dieser Isometrien montieren konnten.

In einer Besprechung am 21.9.2006 zwisc...

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