Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 14.12.2009 in seinem Ausspruch über den Kindesunterhalt (Nr. 2.1. und 2.2. des Tenors) abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, für seine Kinder an die Antragstellerin folgende monatlichen Unterhaltsrenten jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen:

1. für N. G., geboren am ... Juni 1999,

  • für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai 2011i.H.v. 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzgl. der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind und
  • in der Zeit ab Juni 2011i.H.v. 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzgl. der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind,

2. für A. G., geboren am ... April 2004,

  • für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2016i.H.v. 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzgl. der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind und
  • in der Zeit ab April 2016i.H.v. 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzgl. der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind.

Der weitergehende Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden, auch soweit die Folgesache über den Kindesunterhalt betroffen ist, gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 2.964 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbunds um Kindesunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung, die am 23.3.2010 eingetreten ist.

Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder N., geboren am ... 6.1999, und A., geboren am ... 4.2004, hervorgegangen. Sie leben im Haushalt der Mutter, der Vater zahlt für jedes Kind monatlichen Unterhalt von 125 EUR. Er ist von Beruf Heizungs- und Lüftungsbauer und arbeitet seit dem 24.3.2003 bei seinem jetzigen Arbeitgeber, der E. GmbH in F.

Durch das am 14.12.2009 verkündete Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das AG die Ehe der Parteien geschieden, festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin für die beiden Kinder monatlichen Unterhalt jeweils in Höhe des Mindestunterhalts abzgl. hälftigen Kindergelds zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben, die Kosten betreffend die Folgesache über den Kindesunterhalt hat es dem Antragsgegner auferlegt.

Gegen dieses Urteil, soweit es den Kindesunterhalt und die Verfahrenskosten betrifft, wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung. Er trägt vor:

Von seinem Monatsnettoeinkommen zzgl. anteiliger Steuererstattung seien Kosten für die Fahrt zur Arbeit abzuziehen. Er müsse regelmäßig gegen 5 Uhr am Firmensitz in F. erscheinen, um von dort mit einem Firmenwagen zum jeweiligen Einsatzort zu fahren, wo er um 6:30 Uhr die Arbeit aufnehme. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne er das nicht schaffen und sei daher auf seinen privaten Pkw angewiesen. Allerdings fahre er, wie sich aus den Aufstellungen seiner einzelnen Fahrten ergebe, nicht täglich, sondern könne teilweise in F. übernachten. Eine Fahrtkostenerstattung erhalte er von seinem Arbeitgeber nicht. Setze man ferner die Monatsbeiträge für seine Altersversorgung und diejenige für N. von je 25 EUR ab, verblieben ihm monatlich nicht mehr als 1.050 EUR. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er im November 2009 für die Kinder in seiner derzeitigen Wohnung ein Kinderzimmer eingerichtet habe und den Kaufpreis von 527 EUR in monatlichen Raten von 45,50 EUR abzahlen müsse. Höheren Unterhalt als 125 EUR je Kind könne er daher nicht zahlen. Gezahlter Unterhalt in dieser Höhe sei abzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, das Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 14.12.2009 in seinem Ausspruch über den Kindesunterhalt abzuändern und ihn nur zu verurteilen, ab Rechtskraft der Ehescheidung für jedes Kind monatlichen Unterhalt von 125 EUR zu zahlen, die Kostenentscheidung betreffend die Folgesache über den Kindesunterhalt im angefochtenen Urteil abzuändern und die Kosten auch insoweit gegeneinander aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die monatlich bis einschließlich September 2010 gezahlten 125 EUR je Kind abzusetzen seien.

Sie trägt vor:

Der Antragsgegner wohne bei seinen Eltern und habe daher nur geringe Mietkosten. Die Kinderzimmereinrichtung habe er für das Kind seiner gegenwärtigen Partnerin gekauft. Die zusätzliche Altersversorgung könne sie nicht bestätigen. Sie bestreite, dass der Antragsgegner täglich mit dem Pkw zur Arbeit fahren müsse.

Der Antragsgegner sei gehalten, sich eine besser bezahlte Stelle zu suchen, was ihm als Heizungs- und Lüftungsbau...

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