Normenkette

SachenRBerG § 121 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 10 O 286/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.01.2003; Aktenzeichen V ZR 229/02)

BGH (Urteil vom 10.01.2003; Aktenzeichen V ZR 230/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Potsdam vom 7.6.2001 – 10 O 286/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) tragen die Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. insgesamt 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Wert der Beschwer: der Kläger: 219.078,34 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anspruchsberechtigung der Kläger nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG.

Die Beklagte ist Alleineigentümerin des Grundstücks W.-Straße in M., Flur …, Flurstück …, mit einer Größe von 1.992 m², bebaut mit einem Einfamilienwohnhaus, eingetragen im Grundbuch des AG P. von M. Blatt …, das ihr mit bestandskräftigem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.1998 zurückübertragen wurde. Dieses Hausgrundstück war durch den staatlichen Treuhänder, den Rat der Gemeinde M., auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 (GBl/DDR I 1958, 664) eingesetzt war, im Jahre 1971 an das Eigentum des Volkes Rechtsträger Rat des Kreises … veräußert worden. Die entsprechende Grundbuchumschreibung war am 31.3.1971 erfolgt.

Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein Einfamilienhaus, bestehend aus einem Ober- und Erdgeschoss. Im Erdgeschoss befanden sich 2 Räume, Küche und WC, wobei ein Raum, nämlich Wohnzimmer mit Essplatz, im Laufe der Zeit getrennt wurde, so dass sich im Erdgeschoss 3 Räume befinden. Im Obergeschoss liegen 2 Räume, Küche, Bad sowie der Flur. Das Dachgeschoss ist mit einer Mansarde ausgebaut. Als die Großeltern der Beklagten im Jahre 1957 und 1959 die ehemalige DDR verlassen hatten, wurde das Wohnhaus zunächst von der Beklagten und ihren Eltern bewohnt. Die Räume des Obergeschosses wurden in den sechziger Jahren verschiedenen Familien zugewiesen, zuletzt den Eltern des Klägers zu 2). Auf Grund der Wohnungszuweisung vom 12.12.1969 vermietete der Rat der Gemeinde M. als Verwalter des Grundstücks mit Mietvertrag vom 17.7.1970 die obere Etage des Hauses W.-Straße in M., bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Kammer, Balkon, Bad mit WC sowie Flur zu einem monatlichen Mietpreis von 60 M/DDR an die Eheleute U., die Eltern des im Jahre 1966 geborenen Klägers zu 2).

In diesem Wohnhaus war ein weiterer Mieter vorhanden. Der Familie R. wurden ab 1971 die Räume im Erdgeschoss zugewiesen. Nach der Scheidung der Ehe der Eheleute R. verblieb deren Sohn allein ab 1988 in den Mieträumen des Erdgeschosses, nachdem dessen Vater mit seiner neuen Lebensgefährtin ausgezogen war.

Unter dem 31.1.1989 erteilte der Rat der Gemeinde M. den Klägern für 1 Zimmer von 28 m² einschl. Balkon und Loggia sowie der Mitbenutzung von Küche, Bad und WC eine Wohnraumzuweisung. Ein förmlicher schriftlicher Mietvertrag zwischen dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. und den Klägern wurde nicht abgeschlossen. Die Kläger entrichteten an die Kommunale Wohnungsverwaltung keinen Mietzins.

Unter dem 30.1.1990 verzichteten die Eltern des Klägers zu 2) auf den gestellten Antrag zum Kauf des Hauses W.-Straße zugunsten des Klägers zu 2).

Mit notariellem Vertrag des Staatlichen Notariats P. vom 28.3.1990 (UR-Nr.: …) veräußerte der Rat der Gemeinde M. das auf dem volkseigenen Grundstück Flur …, Flurstück … gelegene Eigenheim zum Preise von 20.500 M/DDR. Entsprechend dem Antrag der Erwerber verlieh der Rat des Kreises … den Klägern mit Wirkung vom 1.3.1990 an dem volkseigenen Grundstück W.-straße in M. ein unbefristetes Nutzungsrecht mit der Berechtigung, das volkseigene Grundstück und das darauf errichtete Eigenheim für persönliche Zwecke zu nutzen.

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag des Staatlichen Notariats P. vom 11.6.1990 (UR-Nr.: …) kauften die Kläger vom Rat der Gemeinde M., vertreten durch den Bürgermeister Dr. D., gemäß dem Ratsbeschluss 3/1/90 vom 30.5.1990 das Grundstück der Gemarkung M., Flur …, Flurstück … zum Preise von 4.980 M/DDR hinzu. Beide Kläger bewohnen seit ihrem jeweiligen Einzug – die Klägerin zu 1) seit ihrer Heirat mit dem Kläger zu 2) – bis zum heutigen Tage das Wohnhaus. Der Sohn der Mieter R. zog am 13.8.1990 aus den von ihm genutzten Zimmern im Erdgeschoss aus. Die Eltern des Klägers zu 2) zogen im Jahre 1994 aus diesem Wohnhaus aus.

Die Kläger haben geltend gemacht, auf der Grundlage der ihnen erteilten Wohnraumzuweisung sei ein Mietverhä...

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