Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 26.10.2005; Aktenzeichen XII ZB 125/05)

Brandenburgisches OLG (Entscheidung vom 30.05.2005; Aktenzeichen 10 UF 40/05)

AG Fürstenwalde (Entscheidung vom 19.01.2005; Aktenzeichen 10 F 342/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 19. Januar 2005 unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20. August 2004 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, für seine minderjährigen Kinder Unterhalt, wie folgt, zu zahlen,

  • a)

    für P...,

    • -

      für die Zeit von Juli 2002 bis Juni 2003 monatlich 208 EUR abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 134 EUR Unterhaltsvorschuss an die Klägerin,

    • -

      für die Zeit von Juli bis November 2003 monatlich 222 EUR abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 145 EUR Unterhaltsvorschuss an die Klägerin,

    • -

      für die Zeit vom Dezember 2003 bis Juni 2005 monatlich 222 EUR, davon 77 EUR an die Klägerin und 145 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

    • -

      für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2006 monatlich 228 EUR, davon 77 EUR an die Klägerin und 151 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

    • -

      für die Zeit von November 2006 bis Juni 2007 monatlich 228 EUR an die Klägerin,

    • -

      für die Zeit von Juli 2007 bis September 2007 monatlich 100 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO an die Klägerin,

    • -

      ab Oktober 2007 monatlich 100 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO an die Klägerin,

  • b)

    für J...,

    • -

      für die Zeit von Juli 2002 bis Juni 2003 monatlich 158 EUR abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 97 EUR Unterhaltsvorschuss an die Klägerin,

    • -

      für die Zeit von Juli bis November 2003 monatlich 171 EUR abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 106 EUR Unterhaltsvorschuss an die Klägerin,

    • -

      für die Zeit vom Dezember 2003 bis Juli 2004 monatlich 171 EUR, davon 65 EUR an die Klägerin und 106 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

    • -

      für die Zeit von August 2004 bis Juni 2005 monatlich 222 EUR, davon 77 EUR an die Klägerin und 145 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

    • -

      für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2006 monatlich 228 EUR, davon 77 EUR an die Klägerin und 151 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

    • -

      für die Zeit von November 2006 bis Juni 2007 monatlich 228 EUR an die Klägerin,

    • -

      für die Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 monatlich 100 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO an die Klägerin,

    • -

      ab August 2010 monatlich 100 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetrag-VO an die Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt, ausgenommen diejenigen Kosten, welche durch die Säumnis der Klägerin entstanden sind. Diese hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.596 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die Zeit ab Juli 2002 Unterhalt für die gemeinsamen, in ihrem Haushalt lebenden Kinder P..., geboren am ...1995, und J..., geboren am ...1998. Sie forderte den Beklagten durch Schreiben vom 28.6.2002 auf, zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Der Beklagte zahlte keinen Unterhalt, die Klägerin erhält für beide Kinder Leistungen nach dem UVG.

Der Beklagte ist von Beruf Instandhaltungsmechaniker, hat bis 31.12.2002 aufgrund eines befristeten Vertrags gearbeitet, war einige Monate krank und ist seit 27.3.2003 arbeitslos. Er erhält, weil er bis heute an den Folgen eines am 1.3.1994 erlittenen Arbeitsunfalls leidet, eine Rente der Berufungsgenossenschaft. Seine Klage auf Anerkennung einer Erwerbsminderung von 50 % und Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde durch Urteil des Sozialgerichts vom 29.9.2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Beklagte bewohnt das in seinem Alleineigentum stehende Einfamilienhaus in F..., ..., und bedient die zur Finanzierung aufgenommenen Kredite.

Die Klägerin hat das vorliegende Verfahren durch Schriftsatz vom 6.8.2002, zugestellt am 18.11.2003, eingeleitet. Nachdem sie die Auskunftsstufe für erledigt erklärt hatte und in die Zahlungsstufe übergegangen war, ist sie zum Termin am 20.8.2004 nicht erschienen. Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom selben Tag abgewiesen. Auf den am 31.8.2004 eingegangenen Einspruch hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil durch Urteil vom 19.1.2005 aufrechterhalten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie meint, dass das Versäumnisurteil nicht in rechtmäßiger Weise ergangen sei, weil sie zum zugleich angesetzten Scheidungstermin abgeladen worden sei. Sie macht im Übrigen geltend, dass der Beklagte leistungsfähig sei bzw. sich fiktives Einkommen zurechnen lassen müsse, nachdem er sich nicht um eine neue Stelle bemüht habe.

Die Klägerin beant...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge