Normenkette

GenG § 34 Abs. 3 Nr. 4, §§ 41, 99

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 03.06.1999; Aktenzeichen 5 O 149/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.6.1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 600.013,87 DM nebst 4 % Zinsen

a) auf 144.945,77 DM seit dem 15.10.1998 und

b) auf 455.068,10 DM seit dem 11.12.1998

zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.318.895,43 DM nebst 4 % Zinsen

a) auf 545.388,00 DM seit dem 2.9.1998,

b) auf 625.677,68 DM seit dem 6.9.1998 und

c) auf 147.829,22 DM seit dem 17.10.1998

zu zahlen.

Die Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 5) wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen

a) der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) sowie 15 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten,

b) die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) als Gesamtschuldner 5 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 5 % der Gerichtskosten.

c) die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner 60 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 60 % der Gerichtskosten.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen

a) der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) sowie 1 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten,

b) die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) als Gesamtschuldner 9 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 9 % der Gerichtskosten,

c) die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner 90 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 90 % der Gerichtskosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 5) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.200.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte zu 6) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 700.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheiten durch Beibringung schriftlicher, selbstschuldnerischer Bürgschaften von Kreditinstituten mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.

Die Beschwer des Klägers überschreitet 60.000 DM nicht.

Die Beschwer der Beklagten zu 1), 2) und 3) beläuft sich jeweils auf 1.918.909,30 DM, die des Beklagten zu 6) auf 600.013,87 DM.

 

Tatbestand

Der klagende Gesamtvollstreckungsverwalter nimmt die Beklagten zu 1) und 2) als ehemalige Vorstandsmitglieder, die Beklagten zu 3) und 6) als damalige Mitglieder des Aufsichtsrates der Schuldnerin, einer eingetragenen Genossenschaft, auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch, die – nach seiner Behauptung bei vorliegender Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit – in den Monaten August bis Dezember 1993 zu Lasten zweier Bankkonten der Schuldnerin erfolgten.

Die seit 1991 bestehende …-Genossenschaft e.G. befand sich im Jahre 1993 in einer angespannten wirtschaftlichen Lage, worüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat am 10.6.1993 durch den Prüfverband (Genossenschaftsverband Berlin-Hannover e.V.) berichtet wurde. Daraufhin wurde für den 29.6.1993 eine Generalversammlung der Genossenschaft einberufen, laut deren Protokoll (Bl. 18) der Zeuge K. als Wirtschaftsprüfer die vorläufigen Ergebnisse per 31.12.1992 und 31.5.1993 bekannt gab, wobei er eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage feststellte und weitere erhebliche Verluste für das laufende Geschäftsjahr erwartete. Im Ergebnis stellt er – so der Protokolltext – fest, „dass die Vermögenswerte nicht mehr ausreichen, die Schulden zu decken.” Im Ergebnis der weiteren Erörterung beschloss die Generalversammlung einen „außergerichtlichen Vergleich” und wählte „als Vergleichsverwalter” eine Anwaltskanzlei; Vorstand und Aufsichtsrat sollten danach im Amt verbleiben (Bl. 20).

Im Lagebericht des Vorstandes vom 28.7.1993 (Bl. 87), den der Aufsichtsrat befürwortete, heißt es u.a.:

„Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hat sich seit dem Geschäftsjahr 1992 erheblich verschlechtert. Die Liquiditätslage ist äußerst angespannt. Das Eigenkapital ist am 31.12.1992 nahezu verbraucht.”

und weiter:

„Ausweislich des Status vom 30.6.1993 ergab sich eine bilanzielle Überschuldung.”

Die Genossenschaft unterhielt je ein Bankkonto bei der Volksbank U. e.G. und der D. Bank AG. Die vorgelegten Kontoauszüge (D. Bank: Bl. 562 f.; Volksbank: Bl. 587 f.) dokumentieren für die Monate August bis Dezember 1993 Zahlungsabflüsse in Höhe der Klagforderung.

Das „außergerichtliche Vergleichsverfahren” wurde bis in den Herbst 1996 fortgesetzt, blieb aber insofern erfolglos, als schließlich doch mit Beschluss des AG Neuruppin vom 30.10.1996 (Bl. 14) d...

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