Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 06.06.2008; Aktenzeichen 11 O 142/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 142/07, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 1 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.631,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 1.470,80 EUR seit dem 17.03.2007 sowie auf weitere 160,36 EUR seit dem 16.05.2007 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs und der Rechtsanwaltsgebühren wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 239,70 EUR sowie eines Teiles des Zinsanspruches Erfolg. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 01.01.2007 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.631,16 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 EUR jeweils nebst Zinsen aus §§ 7, 11 S. 2, 17 StVG, § 253 Abs. 2 BGB, § 3 PflVG zu.

Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten in Höhe von 50 % für den vom Kläger geltend gemachten Schaden, der beim Betrieb des von der Beklagten zu 1. geführten Kraftfahrzeugs entstanden ist, angenommen. Die Beklagten behaupten weder, dass ihre Ersatzpflicht gem. § 7 Abs. 2 StVG infolge höherer Gewalt noch gem. § 17 Abs. 3 StVG wegen der Unabwendbarkeit des Unfalls ausgeschlossen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verursachungsbeitrag des Klägers an dem Unfall so stark überwiegt, dass die Haftung der Beklagten gem. § 17 StVG zurückträte. Entsteht ein Schaden beim Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge, ist die Haftung gem. § 17 StVG entsprechend dem konkreten Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des jeweiligen Fahrzeugs zu quoteln (Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 2007, § 17 StVG Rn. 41), wobei im Rahmen der Bewertung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene, keine vermuteten Umstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2000, 3069; NJW 1996, 1405; VRS 103, 412; NZV 1996, 2312; KG VRS 107, 23). Sind solche Umstände nicht ersichtlich, haftet jeder Unfallbeteiligte nach Maßgabe der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr (BGH NJW 1996, 1405).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht eine 50-%ige Haftung der Beklagten für die Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeuges angenommen. Die Beklagten, die die Umstände beweisen müssen, die dem Kläger zum Verschulden gereichen, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den von ihnen behaupteten Rotlichtverstoß des Klägers beweisfällig geblieben. Weder die Beklagte zu 1. noch die Zeugin E. haben die Ampel auf der Fahrspur des Klägers tatsächlich gesehen. Beide können infolge der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, in dem sie saßen, nur Aussagen über die Ampelschaltung auf der von ihnen befahrenen ... Straße treffen. Dies steht allerdings einer hinreichenden Überzeugungsbildung des Senates noch nicht entgegen. Denn wäre nach ihren Aussagen ein bestimmtes Signal für die Beklagte zu 1. bewiesen, wäre die Berechnung der für den Kläger bestehenden Situation durch den auf Antrag beider Parteien beigezogenen Ampelschaltplan zulässig (vgl. KG VRS 103, 412; DAR 2004, 223). Nach dem Schaltplan konnte der Kläger aber nicht bereits seit mehreren Sekunden grünes Licht haben, wenn das Ampelsignal in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1., wie sie behauptet, erst beim Überfahren der Haltelinie vor der Ampel von "Grün" auf "Gelb" gesprungen war. Denn nach dem Ampelschaltplan zeigt die den Verkehr aus Richtung der Beklagten zu 1. regelnde Ampel K 2 nach der Grünphase etwa 4 sek. "Gelb", bevor die Rotphase beginnt. Die Spur des Klägers erhält dann erst nach weiteren 2 sek. eine sehr kurze Gelb-Rot-Phase, bevor die Ampel auf "Grün" springt. Die Grünphasen der beiden Fahrtrichtungen sind damit durch eine mindestens 6 sec. dauernde Karenzzeit voneinander getrennt.

Nach der Wiederholung der Beweisaufnahme in der zweiten Instanz steht allerdings nicht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Ampel für die Fahrtrichtung der Beklagten zu 1. erst auf "Gelb" sprang, als sie die Haltelinie vor der Ampel überfuhr. Eine solche Wiederholung der Beweisaufnahme ist geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders beurteilen will, wenn es die protokollieren Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält, wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verst...

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