Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderungen von unverdienten Provisionsvorschüssen

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 18.01.2008; Aktenzeichen 11 O 328/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Januar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) (Az.: 11 O 328/06) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.639,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 58.095,18 EUR seit dem 18. Juli 2006, aus weiteren 2.552,08 EUR seit dem 7. November 2006 und aus weiteren 3.991,98 EUR seit dem 29. Oktober 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 8% und die Beklagte 92%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Handelsvertreterprovisionen in Anspruch. Die Parteien schlossen zunächst am 23. Juli 2001/13. August 2001 (Anlage K1, Bd. "Prozessunterlagen" (im Folgenden: PU) Bl. 1 ff.) einen Agenturvertrag, in dem die Beklagte eine Generalagentur der Klägerin übernahm. Nach Ziffer 2. des Vertrages war die Beklagte als Versicherungsvertreterin damit betraut, für die Unternehmen der Klägerin Versicherungsverträge zu vermitteln. Mit Vertrag vom 24. März 2005/16. April 2005 wurde der Agenturvertrag aufgehoben und eine Vertriebsvereinbarung geschlossen (Anlage K2, Bd. PU, Bl. 19 ff). Die Beklagte war damit weiterhin als Handelsvertreterin für die Klägerin tätig, ihr wurde die Leitung einer Geschäftsstelle übertragen und es wurden ihr weitere Vertriebspartner zugeordnet, an deren Geschäften sie mit einer Provision beteiligt war.

Am 1. November 2005 kündigte die Klägerin die Vertriebsvereinbarung zum 28. Februar 2006, da die Umsätze erheblich zurückgegangen waren. Bis zum 31. Juli 2005 war das Provisionskonto der Beklagten ausgeglichen, es wies ein Stornoreserveguthaben von 112.437,09 EUR auf. Aufgrund von Stornierungen der Verträge wurde das Stornoreserveguthaben bis zum Ende des Jahres 2005 jedoch aufgebraucht. und es entstand ein Negativsaldo. Mit Schreiben vom 7. April 2006 teilte die Klägerin der Beklagten die Berechnung des Ausgleichsanspruch gemäß § 89 HGB in Höhe von 6.872,93 EUR mit, den sie mit ihren Forderungen verrechnete, so dass ein Saldo von 60.529,30 EUR zugunsten der Klägerin verblieb. Bis Ende Juni 2007 berechnete die Klägerin einen Saldo von 78.000,39 EUR zu ihren Gunsten. Auf diesen Betrag schrieb sie als Rückkaufswert aus einer Lebensversicherung 1041,81 EUR gut, so dass ein Betrag in Höhe von 76.958,58 EUR verblieb, den sie mit der Klage geltend macht. Hinsichtlich des Kontoverlaufs im Einzelnen wird auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 vorgelegte Übersicht, Bd. I, Bl. 118 c bis 118 e GA, verwiesen.

Die der Beklagten gutgeschriebenen Provisionen stammten teilweise aus Eigengeschäften der Beklagten, im Übrigen handelt es sich um sogenannte "Overhead"-Provisionen aufgrund von Vermittlungen von Vertriebspartnern, die der Beklagten zugeordnet waren und die außerdem eigene Provisionen erhielten. Gerieten Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Rückstand, mahnte die Klägerin die Beiträge mehrfach an und übersandte Stornogefahrmitteilungen an den zuständigen Vermittler. Hinsichtlich der Geschäfte, die die Beklagte nicht selbst vermittelt, für die sie aber eine Overheadprovision erhalten hatte, wurden ihr keine eigenen Stornogefahrmitteilungen übersandt. Kündigte ein Versicherungsnehmer, versandte die Klägerin teilweise Stornogefahrmitteilungen an die jeweiligen Vermittler, zum Teil unterließ sie die Nachbearbeitung ganz. Hinsichtlich der jeweils stornierten Verträge, der Gründe für die Stornierungen und des Umfangs der Nachbearbeitungen für die Versicherungsverträge wird auf die mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2006 (Bd. I, Bl. 117 GA) vorgelegten monatsweise geordneten Listen stornierter Verträge in den Anlagenordnern I-VI sowie die ergänzende Darstellung im Schriftsatz vom 6. Januar 2009 (Bd. III, Bl. 479 GA) verwiesen. Hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin berechneten Provisionsbelastungen wird auf die monatlichen Provisionsabrechnungen mit Einzelpostennachweisen verwiesen, die mit den Listen der Stornierungen in den Anlagenordnern I-VI jeweils geordnet nach Monaten für den Zeitraum August 2005 bis einschließlich Juli 2007 vorliegen.

Die Klägerin forderte die Beklagte zum Ausgleich des von ihr berechneten Saldos mehrfach auf, unter anderem am 6. Juli 2006 unter Frists...

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