Entscheidungsstichwort (Thema)

Gläubigerbenachteiligung bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück

 

Normenkette

InsO §§ 129, 133, 138; AnfG § 1; BGB §§ 749, 753

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 19.07.2006; Aktenzeichen 4 O 108/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Cottbus vom 19.7.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Beklagte und ihr Lebensgefährte A. (im Folgenden: Schuldner) waren Miteigentümer der Immobilie (...) in Z. Durch notariellen Vertrag vom 9.12.2002 veräußerte der Schuldner seine Miteigentumsanteile zum Preis von 23.076,31 EUR an die Beklagte.

Am 23.4.2003 beantragte die A. für das Land B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 6.6.2003 stellte der Schuldner einen weiteren Insolvenzantrag. Am 17.9.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Rückübertragung des ursprünglichen Miteigentums des Schuldners in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Rückauflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den im

  • Grundbuch von Z., Blatt (...), Gemarkung Z., Flur (...), Flurstück (...), Forsten und Holzungen, in Größe von 1.220 m2,
  • Grundbuch von Z., Blatt (...), Gemarkung Z., Flur (...), Flurstück (...), Holzungen, in Größe von 1.990 m2

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.076,31 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 2.5.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat durch Urteil vom 19.7.2006 der Klage zum Hauptantrag stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch des Klägers bestehe aus § 133 Abs. 2 InsO.

Die Beklagte sei als die Lebensgefährtin des Schuldners eine jenem nahe stehende Person nach § 138 Abs. 1 Nr. 1a InsO. Der Kaufvertrag vom 9.12.2002 stelle ein entgeltliches Geschäft dar. Es habe zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt, da der Wert der Immobilie den vereinbarten Kaufpreis übersteige. Aus den von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen D. vom 5.1.2004 und 10.1.2004 sei zu ersehen, dass der Wert der streitbefangenen Grundstücke 144.000 EUR und 16.100 EUR betrage, woraus ein Wert der Miteigentumsanteile des Schuldners i.H.v. insgesamt rund 80.000 EUR folge. Eine Wertminderung durch die zu seinen Gunsten eingetragene Dienstbarkeit sei nicht zu beachten, da jene erst nach der Veräußerung an die Beklagte bestellt worden sei. Die der Sparkasse E. bestellte Grundschuld führe ebenfalls nicht zu einer Wertminderung, da in dem Kaufvertrag vom 9.12.2002 der Schuldner sich zur Rückführung des Darlehens verpflichtet und damit die Beklagte freigestellt habe. Die zu Gunsten der S.-Bank eingetragene Grundschuld sei gleichfalls nicht wertmindernd zu berücksichtigen, da sie ein eigenes Darlehen der Beklagten sichere. Im Übrigen gehe die Verschleuderung seines Miteigentumsanteils durch den Schuldner auch daraus hervor, dass die Beklagte ihren Miteigentumsanteil am 11.4.2002 zum Preis von 30.800 EUR erworben habe. Die Beklagte habe die Vermutung des Bestehens eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und ihrer Kenntnis davon nicht widerlegt; der Vortrag, dass sie keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt habe, reiche dazu nicht aus.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 11.8.2006 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 31.8.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13.11.2006 an diesem Tag begründet.

Die Beklagte trägt vor, dass sie keinen Einblick in die unternehmerischen Aktivitäten des Schuldners gehabt habe und daher dessen - weiterhin bestrittene - Zahlungsunfähigkeit nicht habe feststellen können. Im Anschluss an den Erwerb des Miteigentumsanteils des Schuldners seien Maßnahmen ergriffen worden, die den Wert der Immobilie um mindestens 100.000 EUR gesteigert hätten.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Cottbus vom 19.7.2006 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Verkehrswertes des Miteigentumsanteils des Schuldners am 9.12.2002 sowie zur Höhe des in einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erzielbaren Erlöses. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen L. vom 30.12.2007 nebst Nachtrag vom 10.3.2008 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die B...

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