Leitsatz (amtlich)

1. Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist die objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch die anzufechtende Rechtshandlung.(Rz. 22)

2. Allein der Umstand, dass eine Zahlung auf eine Verbindlichkeit des späteren Insolvenzschuldners von dritter Seite erfolgte, schließt eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht aus.(Rz. 24)

3. Hat der Anfechtende nicht dargelegt, dass durch die Zahlung eines Dritten eine Schmälerung des Schuldnervermögens eingetreten ist, bleibt eine Insolvenzanfechtung erfolglos.(Rz. 25)

 

Normenkette

InsO § 143 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 30.11.2006)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.10.2008; Aktenzeichen IX ZR 147/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des am 30.11.2006 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des AG Dessau vom 29.8.2005 eröffnet.

Der Kläger hat den Beklagten als Gläubiger der Schuldnerin auf Rückzahlung von 28.000 EUR in Anspruch genommen, die dem Beklagten im September 2003 als Gegenleistung dafür zuflossen, dass der Beklagte den am 3.9.2003 bei dem AG Dessau eingereichten Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin zurücknehmen sollte. Dies hat der Beklagte nach Erhalt der Zahlung auch getan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit Urteil vom 30.11.2006 hat das LG der Klage stattgegeben. Es hat die Voraussetzungen für einen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO als gegeben erachtet. Der Kläger habe die streitbefangene Zahlung wirksam gem. § 133 Abs. 1 InsO angefochten.

Das Urteil des LG ist dem Beklagten am 4.12.2006 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 4.1.2007 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis zum 5.3.2007 an diesem Tage begründet hat.

Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, das LG habe verkannt, dass eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger der Schuldnerin durch die streitbefangene Zahlung nicht erfolgt sei, weil die Zahlung durch Dritte erbracht worden sei.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 30.11.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, ie Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger stützt den vorgenannten Antrag bereits darauf, dass die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Der Annahme einer fristgerechten Einlegung der Berufung steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Blatt 2 des Berufungsschriftsatzes vom 4.1.2007 erklärt hat, er lege namens und in Vollmacht des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 30.11.2006 verkündete und am 4.12.2006 zugestellte Urteil des "AG Berlin-Wedding, Az. 15 C 514/04" Berufung ein.

Die unzutreffende Angabe des angefochtenen Urteils im Text des Berufungsschriftsatzes ist unerheblich, da der Schriftsatz insgesamt hinreichend erkennen lässt, welches Urteil mit der Berufung angefochten wird.

Auf Blatt 1 des Berufungsschriftsatzes werden die Parteien dieses Rechtsstreits und ihre Prozessbevollmächtigten vollständig und richtig bezeichnet. Nach dem Rubrum erfolgt außerdem auf Blatt 1 des Berufungsschriftsatzes die richtige Angabe des Aktenzeichens der I. Instanz sowie die Angabe des Beschwerdewertes, der der mit dem Urteil des LG vom 30.11.2006 ausgeurteilten Hauptforderung des Klägers entspricht.

Auf Blatt 2 des Schriftsatzes werden weiterhin die Daten der Verkündung und der Zustellung des vorgenannten Urteils des LG Frankfurt/O. angeführt.

Die Identität des angefochtenen Urteils ergibt sich somit aus den zutreffenden Angaben zu den Parteien, ihren Prozessbevollmächtigten, dem Aktenzeichen der I. Instanz, dem einschlägigen Beschwerdewert sowie den zutreffenden Daten der Verkündung und Zustellung. Außerdem lag der Berufungsschrift eine vollständige Abschrift des angefochtenen Urteils bei.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es unschädlich, dass die Berufung nicht auf S. 1 des Schriftsatzes von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet wurde. Das Erfordernis der Unterschrift gem. §§ 130 Nr. 4, 119 Abs. 2 Nr. 4 ZPO wird durch die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Blatt 2 des Schriftsatzes gewahrt.

Die beiden Blätter des Berufungsschriftsatzes sind somit - wie sonst auch - als einheitlicher Sch...

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