Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen; Berücksichtigung von Kindergarten- und Hortkosten sowie von angemessenen Umgangskosten bei der Ermittlung unterhaltsrelevanten Einkommens

 

Normenkette

BGB § 1570 Abs. 1 Sätze 1-3, Abs. 2, § 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1, §§ 1578b, 1612b Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Prenzlau (Urteil vom 08.02.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird das am 8.2.2010 verkündete Urteil des AG Prenzlau in seinem Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats:

  • 324 EUR für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis August 2010,
  • 334 EUR für September 2010,
  • 196 EUR für Oktober 2010,
  • 190 EUR für die Zeit von 1. bis zum 20.11.2010,
  • 93 EUR für die Zeit vom 21. bis zum 30.11.2010,
  • 265 EUR für Dezember 2010,
  • 165 EUR für die Monate Januar und Februar 2011,
  • 219 EUR ab März 2011.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Der am ... 2.1978 geborene Antragsteller und die am ... 11.1976 geborene Antragsgegnerin haben am 1.8.2003 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin bereits Mutter der am ... 10.1998 geborenen Tochter M. Das gemeinsame Kind der Parteien, H ..., wurde am ... 4.2004 geboren. Die Parteien trennten sich im September 2006. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 23.4.2008 zugestellt worden.

Seit dem ... 11. 2010 ist der Antragsteller Vater eines weiteren Kindes, C. S. Mit der Mutter des Kindes lebt er zusammen.

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Die Antragsgegnerin war während der Ehe geringfügig beschäftigt bzw. nicht berufstätig. Nach der Trennung hat sie eine Tätigkeit als Pflegehilfskraft beim ... mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden aufgenommen.

Durch das angefochtene Urteil hat das AG die Ehe der Parteien geschieden, die Folgesache über den Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt sowie den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 214 EUR und ab 1.4.2010 i.H.v. monatlich 192 EUR, begrenzt auf ein Jahr, zu zahlen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Antragsteller trägt vor:

Sein Einkommen habe das AG zutreffend mit 2.214 EUR zugrunde gelegt. Es hätte aber nicht mit Rücksicht auf die hohen Fahrtkostenaufwendungen eine fiktive Steuerersparnis von monatlich 100 EUR durch Eintrag eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte zurechnen dürfen. Denn diese seien bereits in eine Steuererstattung eingeflossen.

Den Kindesunterhalt habe das AG zu niedrig angesetzt. Er habe noch erstinstanzlich mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin nun für das Kind auch einen Mehrbedarf i.H.v. 64 EUR für die Kita-Kosten geltend mache. Diesen Betrag leiste er ebenfalls.

Auch Umgangskosten habe er erstinstanzlich dargelegt. Zu Unrecht habe das AG seinen Vortrag als verspätet gewertet. Hinsichtlich der Umgangskosten könne er nicht auf den ihm verbleibenden Kindergeldanteil verwiesen werden, da dieser in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts voll einbezogen worden sei. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insoweit sei ihm nicht zuzumuten, da sich dann ein Zeitaufwand von fünf Stunden für Hin- und Rückfahrt ergeben würde.

Die Berufung der Antragsgegnerin sei unbegründet, da sie nach wie vor weder einen besonderen Betreuungsbedarf für die Tochter H ... noch ehebedingte Nachteile dargelegt habe. Er selbst habe schon während der Ehe versucht, die Antragsgegnerin dazu zu bewegen, ihre im zweiten Ausbildungsjahr abgebrochene Ausbildung zur Krankenschwester fortzusetzen und abzuschließen. Insofern treffe es nicht zu, dass man sich auf eine Hausfrauenehe verständigt habe. Man sei auf zusätzliche Einnahmen angewiesen gewesen, da man im Hinblick auf den im Jahr 2004 erfolgten Erwerb des Grundstücks und den Kauf des Eigenheims erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt gewesen sei.

Das Bestreiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten habe das AG zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Im ersten Halbjahr 2010 sei er wegen der Teilnahme an Lehrgängen mehrfach außerhalb seines Arbeitsortes N ..., nämlich in O ..., eingesetzt gewesen. Dadurch seien höhere Fahrtkosten als sonst angefallen.

Ab Januar 2011 werde er im Hinblick auf eine Fortbildung und Qualifizie...

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