Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen 8 O 69/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.08.2009; Aktenzeichen XII ZR 76/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.2004 verkündete Urteil des LG Potsdam - 8 O 69/04 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 111.768,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

1. aus 25.000 EUR ab 13.10.2003,

2. aus weiteren 25.208,86 EUR ab 20.1.2004 und

3. aus weiteren 61.406,16 EUR ab 13.1.2005.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen LG Frankfurt/O. entstandenen Mehrkosten; diese werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Prozessparteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin für Juli 1998 bis einschließlich Januar 2002 (43 Monate) die Auskehr des Untermietzinses - abzgl. seines eigenen Mietaufwandes - und einer Entschädigung für vorzeitige Vertragsauflösung schu.ldet, die er für ein Ladenlokal nebst Büroraum, belegen auf dem Anwesen ... straße 26 in P., von der B.-GmbH erhalten hat. In erster Instanz war lediglich der Mietüberschuss streitgegenständlich, den der Beklagte von Juli 1998 bis einschließlich Dezember 1999 (18 Monate) vereinnahmen konnte (98.500 DM = 50.362,25 EUR [GA I 9]). Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren entsprechend erweitert.

Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der bisherigen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der Berufungsinstanz besteht zwischen den Prozessparteien Einigkeit darüber, dass das Untermietverhältnis nicht am 31.12.2002, sondern bereits am 31.1.2002 beendet worden ist (GA I 150 und 188). Von Juni 1999 bis einschließlich Mai 2001 - auch hierüber sind sich die Parteien einig (GA I 150 und 188) - hat die Untermieterin monatlich ein Nutzungsentgelt von 5.600 DM und nicht von 5.800 DM an den Beklagten entrichtet. Unstreitig ist ferner, dass dieser an die Klägerin für Juli 1999 nicht 1000 DM, sondern lediglich 700 DM Miete gezahlt hat (GA I 236). Die zum 1.2.2002 fällige Entschädigung gemäß der Auflösungsvereinbarung, die am 17./22.12.2001 zwischen dem Beklagten und der B.-GmbH geschlossen wurde (Kopie Anlage B2 = GA I 72), hat der Erstere im Laufe des Jahres 2002 erhalten (GA I 236).

Vom LG wurde die Klage abgewiesen. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist der Klägerin zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 23.11.2004 zugestellt worden. Sie hat am 23.12.2004 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23.2.2005 einschließlich - durch einen am 15.2.2005 per Telekopie bei dem OLG Brandenburg eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet. Der klageerweiternde Antrag ist bereits in der Berufungsschrift enthalten, deren Zustellung an den Beklagten gemäß anwaltlichem Empfangsbekenntnis am 13.1.2005 erfolgte (GA I 133).

Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens - in vollem Umfange an; zugleich erweitert sie ihre Klage um den Mietüberschuss betreffend die 25 Monate von Januar 2000 bis einschließlich Januar 2002 (92.600 DM = 47.345,63 EUR) und um den Nettobetrag der Entschädigung für die Auflösung des Untermietvertrages (27.500 DM = 14.060,53 EUR). Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Die in der Rechtsprechung zur unbefugten Untervermietung entwickelten Grundsätze seien nicht mehr anwendbar, nachdem - wie hier - der Hauptmietvertrag wirksam gekündigt wurde. Dann entfalle die Gebrauchs- und Verwertungsbefugnis des Mieters automatisch; sie stehe wieder dem Vermieter und Eigentümer zu. Da der Mieter in den Zuweisungsgehalt dieses Rechts eingreife, müsse er unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung alle Nutzungen herausgeben, die er über die vereinbarte Laufzeit hinaus gezogen habe. Dazu gehörten im Streitfall der für Juli 1998 bis einschließlich Januar 2002 erlangte Untermietzins und die Entschädigungszahlung für die vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses. Der Mieter dürfe aus seinem rechtswidrigen Verhalten keine Vorteile ziehen. Das Entgelt, das er aufgrund der Untervermietung erlange, entspreche im Zweifel auch dem ortsüblichen Mietzins. Im Übrigen hätte sie, die Klägerin, bei rechtzeitiger Rückgabe des ...

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