Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 24.10.2002; Aktenzeichen 1 O 292/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.10.2005; Aktenzeichen II ZR 56/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.10.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Neuruppin (1 O 292/202) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigungen geltend.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Flüssiggas.

Die Klägerin schloss am 13.11./1.12.1998 einen Flüssiggasvertrag nebst Gasbehälter-Mietvertrag mit den Eheleuten P. mit einer Mindestlaufzeit bis 2003. Bestandteil des Vertrages sind u.a. folgende Vereinbarungen:

"1. Flüssiggasversorgung

D. übernimmt die Belieferung des Kunden mit Flüssiggas zur Deckung seines gesamten Gasbedarfs. (...) Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Abkommens seinen gesamten Gasbedarf ausschließlich von D. zu beziehen.

2. Lieferung

Die Lieferung (...) erfolgt nach vorausgegangener Bestellung, (...)

7. Behältermietvertrag

a.) D. vermietet für die vereinbarte Dauer des Lieferabkommens dem Kunden einen Flüssiggasbehälter des nachfolgend beschriebenen Typs (...)

b.) (...) In den Mietbehälter darf nur das von D. oder einem beauftragten Unternehmen angelieferte Flüssiggas eingefüllt werden, (...)."

Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Liefervereinbarung Bezug genommen.

Die Klägerin stellte auf dem Grundstück der Kunden einen Flüssiggastank auf, der auf der Längsseite die deutlich sichtbare Aufschrift "D." und das Firmenlogo der Klägerin trägt.

Am 4.12.2001 befüllte die Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin den Tank der Kunden P. mit Flüssiggas. Mit Anwalts schreiben vom 4.4.2002 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte ab.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Die Befüllung durch die Beklagte sei eine Eigentumsbeeinträchtigung "in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes", die sie nicht zu dulden brauche.

Sie hat behauptet, sie sei nach wie vor Eigentümerin des Gasbehälters. Der Vertrag mit den Eheleuten P. habe am 4.12.2001 noch bestanden.

Weiter hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf eine Gaslieferung der Beklagten am 16.5.2002 an die Kundin Di ... gestützt. Sie hat hierzu behauptet, auch der bei dieser Kundin abgestellte Gasbehälter stehe in ihrem - der Klägerin - Eigentum. Mit der Kundin bestehe eine mit derjenigen der Kunden P. inhaltsgleiche Liefervereinbarung, die eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2004 habe. Auf dem Gasbehälter befinde sich am Einfüllstutzen ein Aufkleber, der das Eigentum der Klägerin und das Verbot der Fremdbefüllung unmittelbar zum Ausdruck bringe.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin in deren Eigentum befindliche, mit der Aufschrift "D." versehene Gasbehälter zu befüllen oder befüllen zu lassen, sowie der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis 250.000 oder - auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, anzudrohen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches seien nicht gegeben.

Sie behauptet, ihr zuständiger Außendienstmitarbeiter habe sich vor der Bestellung bei Frau P. - wie es bei jedem Neukunden getan werde - erkundigt, ob der Tank zu Eigentum bzw. zur freien Verfügung stehe. Dies habe die Kundin ausdrücklich bejaht. Erst daraufhin sei die Bestellung entgegengenommen worden. Vor der Betankung am 4.12.2001 sei die Kundin nochmals zu einer schriftlichen Bestätigung ihrer Bezugsfreiheit aufgefordert worden. Auch nach dem Betanken habe die Kundin ihre Liefervertragsfreiheit bestätigt.

Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stehe weder aus § 1004 BGB noch aus § 1 UWG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG nicht weiter verfolgt, sondern ausschließlich unrichtige Anwendung des § 1004 BGB durch das erstinstanzliche Gericht rügt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulä...

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