Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.11.2019, Az. 13 O 44/19, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist ein kommunales Wasserversorgungsunternehmen und versorgt die zu Wohnzwecken dienende Immobilie der Klägerin R. 1 - 5 in ...7 E. seit Jahrzehnten mit Trinkwasser.

Die Parteien sind durch einen Trinkwasserlieferungsvertrag miteinander verbunden. Diesem Vertrag liegen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) und die Ergänzenden Bedingungen des Wasserverbandes S. (WS.) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 19.10.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 18.11.2015 zugrunde. Das Gebäude der Klägerin ist ein Plattenbau. Die Versorgung erfolgt derzeit weiterhin über eine Trinkwasserleitung aus DDR-Zeiten, an die im Kellerbereich für jeden der fünf Aufgänge des Gebäudes jeweils Steigleitungen mit Zählern und Absperrventilen angeschlossen sind. Es handelt sich um sogenannte Konverterleitungen, die ausgehend vom öffentlichen Straßenraum durch hintereinander liegende Wohngebäude hindurchgeführt wurden.

Der Beklagte verlegte nach Vertragsschluss in den Straßen F./R. eine neue Trinkwasserleitung, lieferbereit bis an die Giebelwand des betreffenden Gebäudeteils R. 5. Der Beklagte forderte die Klägerin vorprozessual dazu auf, auf ihre Kosten eine neue Grundleitung nebst Anschlüssen für die fünf Steigestränge zu verlegen sowie einen neuen Hausanschluss mit Kernbohrung zu bezahlen. Dem widersprach die Klägerin. Mit Schreiben vom 25.01.2018 kündigte der Beklagte an, die aus seiner Sicht nicht mehr instandsetzungsfähige alte Trinkwasserleitung zum 28.02.2018 stillzulegen und die Trinkwasserversorgung hierüber einzustellen. Die Klägerin erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) - Az. 11 O 55/18 - eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, womit diesem die Unterlassung der Wasserversorgungseinstellung aufgegeben wurde. Auf den Widerspruch des Beklagten hin wurde die einstweilige Verfügung vom 23.02.2018 mit Urteil des Landgerichts vom 19.12.2018 aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg (siehe dazu Senatsurteil vom 28.05.2019 - 6 U 188/18).

Im Rahmen des hiesigen Hauptsacheverfahrens streiten die Parteien hinsichtlich der auf Unterlassung gerichteten Klage weiterhin über die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Trinkwasserversorgung. Ferner streiten sie hinsichtlich der von dem Beklagten erstinstanzlich - nach Erlass des Senatsurteils im einstweiligen Verfügungsverfahren - erhobenen (Hilfs-) Widerklage um die Frage, ob die Klägerin zu der vom Beklagten verlangten Neuherstellung des Trinkwasseranschlusses für die Versorgung ihres Gebäudes verpflichtet ist.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine dauerhafte Einstellung der Versorgung nach § 33 AVBWasserV lägen nicht vor. Ihr Gebäude verfüge über eine seit Jahrzehnten funktionierende Trinkwassergrundleitung mit fünf Hausanschlüssen, die jeweils über Absperrvorrichtungen verfügten. Es liege damit hinsichtlich der von dem Beklagten aus technischen Gründen für erforderlich gehaltenen Neuherstellung eines Hausanschlusses schon keine erstmalige Erstellung eines Hausanschlusses vor, sondern nur eine Veränderung der bestehenden Anschlusssituation. Die Herstellung und die Kostentragung für die bloße Veränderung eines Hausanschlusses liege jedoch im Verantwortungsbereich des Beklagten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Trinkwasserversorgungsleitung der Aufgänge 1 bis 5 des Gebäudes R. 1 - 5 in ...7 E. stillzulegen und die Trinkwasserversorgung des Gebäudes einzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gemeint, für das Unterlassungsverlangen der Klägerin bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Wegen des Verhaltens der Klägerin sei die Einstellung der Versorgung nach § 33 Abs. 3 AVBWasserV jedenfalls gerechtfertigt, denn er habe gegenüber dieser einen Anspruch auf Anpassung der bestehenden Hausanschlussanlage an die Erfordernisse unter Einhaltung der geänderten anerkannten Regeln der Technik. Die vorhandene Anlage der Klägerin entspreche mit Absperrventilen an den Steigleitungen innerhalb der 5 Aufgänge im Wohnblock nicht mehr den Regeln der Technik. Dies gelte auch für die hier vorliegende Konverterleitung. Die Anschlussleitung beginne an der öffentlichen Anlage in der öffentlichen Straße und gehe dann durch verschiedene Häuser verschiedener Eigentümer und Grunds...

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