Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 19.12.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 55/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

 

Gründe

I. Es ergeht eine Entscheidung gemäß § 313 a Abs. 1 S. 2, 2. HS ZPO, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht gegeben ist.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. In Ergebnis zutreffend hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Untersagungsverfügung vom 23.02.2018 bestätigt, mit welcher der Verfügungsbeklagten aufgegeben worden ist, es zu unterlassen, die Trinkwasserversorgungsleitung der Aufgänge 1 bis 5 des Gebäudes R. 1-5 in ...7 E. ab dem 28.02.2018 stillzulegen und die Trinkwasserversorgung einzustellen. Entgegen der Ansicht der Berufung kam der Verfügungsklägerin sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zu.

Die Verfügungsklägerin hatte Anspruch darauf, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, die bisher genutzte Trinkwasserversorgungsleitung des Gebäudes R. 1-5 in ...7 E. stillzulegen und die Trinkwasserversorgung einzustellen. Dabei bedarf im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die dem Streit der Parteien zugrundeliegende Frage, wer von beiden für die Anpassung der innerhalb des Gebäudes verlegten Trinkwasserleitung an die neu von dem Verfügungsbeklagten verlegte Trinkwasserversorgungsanlage zuständig ist, keiner Entscheidung. Denn dem Verfügungsbeklagten ist es unter den gegebenen Umständen nicht gestattet, seine Interessen, mögen sie auch berechtigt sein, einseitig mittels Druck auf die Verfügungsklägerin durchzusetzen; vielmehr hat der Verfügungsbeklagte den von ihm verfolgten Umschluss der Trinkwasserversorgung der Verfügungsklägerin an die neu errichtete Wasserleitung mit Hilfe staatlicher Gerichte durchzusetzen. Nur unter ganz besonderen Umständen (z.B. §§ 229, 859, 860 BGB) gestattet es das Gesetz, dass eine Partei ihre Interessen gegenüber anderen im Wege der Selbsthilfe durchsetzt. Im Bereich der Wasserversorgung berechtigt § 33 Abs. 1, 2 AVBWasserV zur Einstellung der Wasserversorgung; die dafür aufgestellten Voraussetzungen sind allerdings nicht erfüllt. Insbesondere fehlt es an einer die Einstellung der Wasserversorgung rechtfertigenden Zuwiderhandlung der Verfügungsklägerin im Sinne des § 33 Abs. 2 AVBWasserV, denn die Verletzung von anderen Vertragspflichten als der ausdrücklich aufgeführten Zahlungspflicht berechtigt wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242) nur in Ausnahmefällen zur Einstellung der Versorgung und dies nur dann, wenn dem Wasserversorgungsunternehmen keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Zwangsmaßnahme, wie hier, zur Durchsetzung einer vom Anschlussnehmer ernstlich bestrittenen Rechtsauffassung des Wasserversorgungsunternehmens dient. In diesem Fall obliegt es dem Wasserversorgungsunternehmen, eine gerichtliche Entscheidung über die von ihm verfolgte Maßnahme herbeizuführen (vgl. Schütte/Horstkotte, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Loseblatt, Stand: 138. Lfg. Februar 2019, § 33 AVBWasserV Rn. 52; LG Braunschweig, Urt. v. 10.10.1973 - 5 O 173/73, NJW 1974, 800; LG Münster, Urteil v. 10.08.1950 - 1 S 293/50, MDR 1952, 292).

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 25.01.2018 (Ast 6).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 704 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16020237

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