Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen 14 O 185/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2008; Aktenzeichen V ZR 31/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin und des Streithelfers gegen das am 14.12.2006 verkündete Urteil des LG Frankfurt/O. - 14 O 185/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; hiervon ausgenommen sind die Kosten des Streithelfers, die die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin veräußerte als ehemalige Verfügungsberechtigte und Eigentümerin gem. § 3 der dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz das streitgegenständliche Grundstück an die Eheleute W ... Fehlerhaft hatte der Landkreis B ... (Streithelfer) eine "Negativbescheinigung" erteilt. Die Eheleute W ... bebauten das Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit Schulungsräumlichkeiten. Nachdem die für die Vollziehung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden den vermögensrechtlichen Antrag der Rechtsvorgänger des Beklagten weiterbearbeiteten, wurde in der Folgezeit die für die Grundstücksveräußerung erteilte GVO-Genehmigung widerrufen. Das Grundstück wurde auf den Beklagten zurück übertragen und dieser verpflichtet, die durch die Bebauung erfolgte Werterhöhung an die Klägerin dem Grunde nach zu ersetzen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin diesen Anspruch in bezifferter Höhe geltend. Der vom Beklagten erhobene Widerklageanspruch resultiert daraus, dass das Grundstück grundpfandrechtlich belastet war und bei Rückübertragung des Grundstückes die Grundpfandrechte nicht gelöscht wurden.

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat mit dem der Klägerin und dem Streithelfer am 18.12.2006 zugestellten Urteil die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten 10.465,33 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat die Kammer abgewiesen.

Die Kammer ist mit näheren Ausführungen davon ausgegangen, dass der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Die Klägerin habe dem Grunde nach einen Wertersatzanspruch nach § 7 Abs. 3 GVO für Verwendungen der Eheleute W ... in Höhe der objektiven Verkehrswertsteigerung für die Gebäude und Außenanlagen, was rechtsbestandskräftig durch Verwaltungsakt festgestellt worden sei. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat das LG einen Wertersatzanspruch i.H.v. 222.534,67 EUR festgestellt. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Demgegenüber habe der Beklagte jedoch gegen die Klägerin einen Anspruch in Höhe des Wertverlustes am Grundstück abzgl. des geschuldeten Wertersatzes gem. § 10 Abs. 10 VermG i.V.m. § 249 ff. BGB. Ein weitergehender Schaden auf Grund der Baukreditbelastung sei nicht festzustellen. Die Klägerin hafte deswegen auch nicht für mögliche Baukreditverpflichtungen des Beklagten. Sie hafte aber als "Besteller" der Grundschuld für den dem Beklagten auf Grund der Zwangsversteigerung entstandenen Schaden, §§ 16 Abs. 10 VermG, 1191, 249 ff. BGB. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beklagte zunächst einen Anspruch auf Freistellung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang gehabt habe, in dem es gem. § 16 VermG nicht von ihm zu übernehmen gewesen wäre. Da der Beklagte der Klägerin die objektive Wertsteigerung schulde, solle er nicht zugleich für die insoweit eingetragenen Grundpfandrechte einstehen. Eine Verpflichtung zur uneingeschränkten Übernahme widerspreche auch dem Grundsatz der Wiedergutmachung der dem Restitutionsprinzip zugrunde liege. Eine andere Wertung ergebe sich nur für die Fälle, dass das Grundpfandrecht der Sicherung eines Baukredites diene und als Baumaßnahme auf dem Grundstück uneingeschränkt dem Berechtigten auch zu Gute komme. Ein solcher Fall liege wegen des gesetzlich geregelten Verwendungsersatzanspruchs der Klägerin nicht vor. Im Rahmen dieser Verpflichtung und in dieser Höhe sei der Beklagte von den Grundpfandrechten daher durch die Klägerin freizuhalten.

Die Klägerin sei auch Gegner des Freistellungsanspruchs.

Schließlich habe der Beklagte auch nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB ggü. der Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von der Grundschuld gehabt. Soweit er ihr nämlich zum Wertersatz wegen der Verwendungen verpflichtet sei, müsse er von den Belastungen freigehalten werden, § 818 Abs. 3 BGB.

Dem Beklagten sei durch die Beschlagnahme und Zwangsversteigerung seines Grundstücks ein Schaden entstanden. Die Klägerin sei sowohl nach allgemeinen als auch nach besonderem Recht verpflichtet gewesen, den Beklagten im Umfang der geltend gemachten Verwendungsersatzansprüche auf das Grundstück von den insoweit bestehenden Grundpfandrechten zu befreien. Der Belastete habe gem. § 249 Abs. 1 BGB...

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