Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 13.07.2006; Aktenzeichen 4 O 351/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem Vergleich.

Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13.7.2006 mit folgender Ergänzung Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO): Die Beklagte zu 1) befindet sich inzwischen in Liquidation.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei der Klägerin der Weg in ein streitiges Verfahren nach § 731 ZPO eröffnet, weil öffentliche Urkunden über die Firmenübernahme nicht vorhanden seien und deshalb ein Verfahren gem. § 727 I ZPO erfolglos bliebe.

Die Voraussetzungen für eine Klauselerteilung gem. § 727 I ZPO lägen aber nicht vor. Eine Rechtsnachfolge der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen des Herrn K... ergebe sich weder aus dem Gesetz, noch aus Vertrag. Ein Anspruch aus § 25 HGB scheide schon deshalb aus, weil die Vergleichsforderung vom 27.11.2003 nicht im Rahmen eines Handelsgeschäfts des Herrn K... begründet worden sei. Die Darlehensverträge, aus denen die Klägerin ihre Vergleichsforderung ableite, seien mit Herrn K... persönlich abgeschlossen worden, der sich daher auch nur persönlich verpflichtet habe.

Selbst wenn eine Firmenfortführung vorläge, käme eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht, weil die Beklagte in einer anderen Rechtsform betrieben werde, als seinerzeit Herr K... sein Reiseunternehmen betrieben habe.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Klägerin nimmt eine subjektive Klageerweiterung auf die Komplementärin (Beklagte zu 2)) der vorherigen alleinigen Beklagten und nunmehrigen Beklagten zu 1) vor.

Die Klägerin ist der Auffassung, Herr K... hafte als Einzelkaufmann mit seinem gesamten Vermögen für die von ihm begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich. Ein Einzelkaufmann habe kein abgesondertes Geschäfts- oder Firmenvermögen.

Unabhängig davon sei die Vergleichsforderung im Betrieb des Handelsgeschäfts des Herrn K... begründet worden. Die Klägerin habe ihre Forderung im Verfahren 4 O 351/05 aus Darlehen zur Betriebsfortführung hergeleitet und den dortigen Beklagten auch unter seiner "Firma" bezeichnet. Dass die Beklagte zu 1) das Handelsgeschäft mit der übernommenen Firma in einem Unternehmen anderer Rechtform als Herr K... betreibe, sei nach § 25 HGB unerheblich.

Die Klägerin hält die subjektive Klageänderung hinsichtlich der Beklagten zu 2) für sachdienlich gem. § 533 ZPO, die ohne neuen Sachvortrag zu begründen sei. Die Beklagte zu 2) hafte als Komplementärin für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 13.7.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 351/05, ihr die Vollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte und gegen die K... Verwaltuns GmbH zum Vergleich des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 4 O 320/02 vom 27.11.2003 zu erteilen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie die Beklagte zu 2),

die erweiterte Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) stimmt der Klageerweiterung nicht zu. Sie hält die Klageerweiterung auch nicht für sachdienlich. Sie meint, unabhängig davon scheitere der Anspruch auf Klauselerteilung gegen sie an § 129 IV HGB.

Die Beklagten verteidigen im Übrigen das angefochtene Urteil. Die Voraussetzungen für eine Firmenfortführung gemäß § 25 HGB hätten nicht vorgelegen. Dies schon deshalb, weil Herr K... seinen Geschäftsbetrieb als Einzelunternehmer noch geführt habe, als die Beklagte zu 1) ihre werbende Tätigkeit aufgenommen habe. Eine Firmenfortführung könne bei Weglassen des Vor- und Zunamens eines Einzelkaufmannes als prägender Bestandteil und mithin Kern der Firma ohnehin nicht in Betracht gezogen werden.

II.

Die zulässige Berufung und die Klage gegen die Beklagte zu 2) sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel aus dem mit Herrn K... geschlossenen Vergleich gegen die Beklagten.

Beklagte zu 1)

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte zu 1) verlangen.

1.

Ein solches Recht ergibt sich nicht aus §§ 731, 727 I ZPO.

a)

Rechtsfolge der Geschäfts- und Firmenfortführung nach § 25 I HGB, auf die sich die Klägerin beruft, ist nicht eine Rechtsnachfolge i.S.d. § 727 ZPO, sondern vielmehr ein gesetzlicher Schuldbeitritt (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Rn. 10 zu § 25; BGH, Urteil vom 8.5.1...

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