Leitsatz (amtlich)

1. Parteien des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist oder auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außer den Parteien des Vorprozesses kommen infolge gesetzlichen Forderungsübergangs auch deren Rechtsnachfolger in Betracht. Auch im Fall der Unterhaltsherabsetzung oder -aufhebung muss der Unterhaltsverpflichtete die Abänderungsklage grundsätzlich gegen denjenigen erheben, der den Titel erwirkt hat. Jedenfalls dann, wenn der titulierte Unterhaltsanspruch z.T. auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen ist, muss die Abänderungsklage jedoch gleichzeitig gegen den Unterhaltsberechtigten als Titelgläubiger und gegen den öffentlichen Leistungsträger erhoben werden.

2. Auch wenn den Abänderungskläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung derjenigen Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren, trifft, muss das beklagte volljährige Kind dartun und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insb. welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt.

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Urteil vom 20.11.2001; Aktenzeichen 10 F 432/00)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 6.8.2002 wird hinsichtlich des Beklagten zu 2) für die Monate August und September 2000 ganz sowie für Oktober 2000 teilweise aufgehoben.

Die Klage für August und September 2000 wird ganz, für Oktober 2000 in dem Umfang abgewiesen, in welchem eine Abänderung der Urkunde des Landkreises Oder-Spree vom 16.9.1997, Urk.-Reg.-Nr. F. 328/1997, auf weniger als 61,12 Euro erfolgt ist.

Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Fürstenwalde vom 28.11.2001 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater der Beklagten, die am 3.10.1999 das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Haushalt ihrer Mutter leben. Er begehrt die Abänderung der Urkunden des Jugendamts des Landkreises Oder-Spree vom 16.9.1999, Urk.-Reg.-Nr. F. 327/97 und F. 328/97, auf Grund denen er verpflichtet ist, den Beklagten monatlichen Unterhalt von je 300 DM zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) besuchte von September 1999 bis August 2000 im F. Aus- und Weiterbildungszentrum einen Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen und nahm im September 2000 eine Ausbildung zum Metallbauer auf. Laut Berufsausbildungsvertrag vom 9.8.2000 beträgt die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 480 DM, im zweiten Ausbildungsjahr 504 DM, im dritten Ausbildungsjahr 529,20 DM und im vierten Ausbildungsjahr 555,66 DM.

Der Beklagte zu 2) nahm ebenfalls an einem Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen teil, und zwar vom 18.9.2000 bis 31.8.2001. Ab 24.9.2001 besuchte er einen im August 2002 endenden, ebensolchen Lehrgang der R. GmbH, und erhielt von der Bundesanstalt für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe von 375 DM zuzüglich 74,53 DM für Fahrtkosten, 20 DM für Arbeitskleidung und 15 DM für Lernmittel, insgesamt also 484 DM. Seit 16.9.2002 nimmt er beim selben Bildungsträger an einem weiteren Lehrgang „in Sonderform BBE-S” teil.

Der Kläger arbeitet bei der Deutschen Bahn AG und erzielt Nettoeinkünfte von monatlich 2.300 DM. Er hat vorgetragen: Ein Unterhaltsanspruch der Beklagten bestehe nicht mehr. Er schulde nur für einen Ausbildungsgang Unterhalt. Die Beklagten hätten aber verschiedene Lehren angefangen und abgebrochen. Sie hätten auch nicht angegeben, wann die allgemeine Schulausbildung abgeschlossen worden sei. Jedenfalls erzielten die Beklagten eigene Einkünfte.

Den Anteil eines etwa noch zu zahlenden Unterhalts könne er nicht bestimmen, weil seit Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten auch ihre Mutter barunterhaltspflichtig sei, deren Einkommen die Beklagten nicht dargelegt hätten.

Die Klage ist seit dem 6.12.2000 rechtshängig.

Der Kläger hat beantragt, die Urkunden des Jugendamtes des Landkreises Oder-Spree vom 16.9.1997, Urk.-Reg.-Nr. F. 327/97 und F. 328/97, ab Rechtshängigkeit dahin abzuändern, dass keine Zahlungspflicht für ihn mehr bestehe.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen: Ihre Mutter sei nicht leistungsfähig. Sie habe vier weitere Kinder und erhalte Arbeitslosenhilfe sowie ergänzende Sozialhilfe.

Der Beklagte zu 1), habe während des berufsvorbereitenden Lehrgangs ein monatliches Einkommen von 54 DM erzielt. Von seiner Ausbildungsvergütung erhalte er nur 336 DM, der Rest werde für Arbeitskleidung und -material einbehalten. Jedenfalls sei die übliche Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu berücksichtigen. Daher sei er immer noch teilweise bedürftig.

Der Beklagte zu 2), habe im September 1999 ebenfalls einen Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen aufgenommen....

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