Leitsatz (amtlich)

1. Ist im Gesellschaftsvertrag für die Auseinandersetzung der Gesellschaft der Wert einer Immobilie nach der Höhe der Jahreskaltmieteinnahme zu bemessen, so sind nicht die tatsächlichen Mietzahlungen maßgebend, sondern die entstandene Mietschuld.

2. Der ausscheidende Gesellschafter kann - auch - die Gesellschaft auf die Zahlung der ihm zustehenden Abfindung in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 738-739

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 25.01.2008; Aktenzeichen 3 O 255/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 25.1.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Beklagte war einer von 15 Gründungsgesellschaftern der Klägerin. In § 13 des Gesellschaftsvertrags vom 26.4.1995 hieß es:

"Für jeden Fall des Ausscheidens bis zum 31.12.1999 gilt die folgende Abfindungsregelung:

Das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach dem Verkehrswert seines Anteils an der Gesellschaft unter Abzug der anteilig auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie evtl. noch nicht aufgerechneter Entnahmen. Der Verkehrswert der Immobilie wird mit dem 11fachen einer Jahreskaltmieteinnahme bestimmt. (...)

Für jeden Fall des Ausscheidens nach dem 31.12.1999 richtet sich das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Verkehrswert seines Anteils an der Gesellschaft unter Abzug der anteilig auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie evtl. noch nicht aufgerechneter Entnahmen. Der Verkehrswert der Immobilie wird mit dem 12fachen einer Jahreskaltmieteinnahme bestimmt. (...)"

Unter dem 29.12.2000 sprach der Beklagte die Kündigung seines Beteiligungsverhältnisses zum 31.12.2001 aus. Ebenso verfuhren die Mitgesellschafter G. E., L. L., U. P. und R. J..

Die Klägerin hat unter Berufung auf eine von ihr gefertigte Auseinandersetzungsbilanz vom 27.1.2005 vorgetragen, dass ihr ein Anspruch gegen den Beklagten auf die Zahlung eines Verlustausgleichs zustehe.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 39.032,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 30.212,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 25.1.2006 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass ihm in Höhe der Widerklageforderung die Auskehrung eines Auseinandersetzungsguthabens zustehe. Gegenüber der Klageforderung hat er hilfsweise die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Auszahlung der Gesellschaftereinlage i.H.v. 30.212,75 EUR erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat durch Urteil vom 25.1.2008 die Klage abgewiesen; auf die Widerklage hat es unter Abweisung der Widerklage im Übrigen die Klägerin zur Zahlung von 12.366,15 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 27.1.2006 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die Zahlung der Gesellschaftereinlage nicht zu, da der Beklagte seine Einlage erbracht habe. Die Klägerin könne auch nicht die Zahlung eines Verlustausgleichs aus § 739 BGB und dem Gesellschaftsvertrag verlangen. In ihre Auseinandersetzungsbilanz sei die Immobilie mit einem Verkehrswert i.H.v. 1.404.000 EUR einzustellen, da die Klägerin, wie sie schriftsätzlich vorgetragen habe, 2001 Mietzahlungen i.H.v. 117.000 EUR vereinnahmt habe. Nach § 13 des Gesellschaftsvertrags sei dieser Zahlbetrag und nicht der vereinbarte Mietzins oder der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie maßgebend. Die Regelung verstoße nicht gegen § 723 Abs. 3 BGB. Sie sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, da sie nicht zu einer unverhältnismäßigen Abweichung zum wirklichen Anteilswert führe. Letzteres ergebe sich aus dem in dem Rechtsstreit des Mitgesellschafters J. gegen die Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen A. vom 6.9.2006, das einen tatsächlichen Verkehrswert am 31.12.2001 i.H.v. 1.570.000 EUR festgestellt habe. Dem Verkehrswert der Immobilie seien hinzuzusetzen Mietforderungen der Klägerin i.H.v. 87.430,91 EUR sowie ihre Mietnebenkostenforderung i.H.v. 11.201,56 EUR; diese Ansprüche seien am 31.12.2001 noch realisierbar gewesen, da die Klägerin die Aufhebung des Mietvertrags und den Verzicht auf Zahlungen erst am 28.8.2002 erklärt habe. Damit stellten sich die Aktiva auf insgesamt 1.502.632,40 EUR. Diesen stünden Passiva i.H.v. 1.094.508,42 EUR gegenüber; insoweit stehe der Inhalt der Auseinandersetzungsbilanz zwischen den Parteien außer Streit. Aus der Differenz i.H.v...

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