Normenkette

BGB § 546 Abs. 1, § 569 Abs. 1, § 578 Abs. 2 S. 2, § 314 Abs. 3, § 535 Abs. 2, § 536 Abs. 1 S. 2, § 987 Abs. 1, § 990 Abs. 1 S. 2, § 546a Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 287

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 24.11.2006; Aktenzeichen 10 O 567/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 10 O 567/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 14.527,48 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab 06. August 2004 zu zahlen.

2. Auf die Widerklage wird

a) die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 2.632,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 20. September 2006 zu zahlen.

b) festgestellt, dass

aa) das zwischen den Parteien durch Mietvertrag vom 12. April 2000 über die im Wohn- und Geschäftshaus ...straße 5 in G..., Erdgeschoss, zur Nutzung als Apothekenräume begründete Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 2004 zum 28. Mai 2004 beendet worden ist,

bb) das zwischen den Parteien durch Mietvertrag vom 12. April 2000 über die im Wohn- und Geschäftshaus ...straße 5 in G..., erstes Obergeschoss, zur Nutzung als Büro- und Nebenräume begründete Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 2004 zum 28. Mai 2004 beendet worden ist,

cc) die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus der nicht sach- und fachgerechten Beseitigung der infolge Brandschadens vom 19. Juni 2003 aufgetretenen Feuchtigkeit oder sonstiger Feuchtigkeit in den von der Beklagten angemieteten Mietobjekten in der ...straße 5, G..., entstanden sind oder in Zukunft entstehen.

3. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zu zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht ihr Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Im zweiten Rechtszug streiten die Prozessparteien, nachdem die Beklagte am 11. Oktober 2007 beide Mietobjekte an die Klägerin zurückgegeben hat und der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsausspruchs mit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, im Rahmen von Klage und Widerklage noch um wechselseitige Zahlungsansprüche auf Nutzungsentgelt beziehungsweise Aufwendungs- und Schadensersatz aus zwei - inzwischen beendeten - Mietverträgen vom 12. April 2000 über Gewerbeflächen, belegen auf dem Anwesen ...straße 5 in G..., jetzt Ortsteil der Gemeinde S.... Diese waren der Beklagten von der Klägerin zum Betrieb einer Apotheke (Ablichtung der Vertragsurkunde GA I 13 ff.) respektive zur Büronutzung (Ablichtung der Vertragsurkunde GA I 36 ff.) überlassen worden. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz erkannt hat, wurde - soweit für den Streit im Berufungsrechtszug von Interesse ist - der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2003 bis August 2004 ein restliches Nutzungsentgelt in Höhe von insgesamt € 18.944,87 zugesprochen und der bezifferte Schadensersatzantrag der Beklagten, der sich aus insgesamt elf Einzelposten zusammensetzt, abgewiesen. Bereits in Rechtskraft erwachsen ist die Entscheidung der Zivilkammer, soweit darin ausgesprochen wird, dass beide Mietverhältnisse infolge fristloser Kündigung der Beklagten zum 28. Mai 2004 ihr Ende gefunden haben und dass die Klägerin der Beklagten sämtlichen weiteren Schaden ersetzen muss, der Letzterer aus der nicht sach- und fachgerechten Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in den Mietobjekten, speziell infolge eines Brandes vom 19. Juni 2003, entstanden sind oder entstehen werden. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist der Beklagten - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 30. November 2006 (GA III 600) zugestellt worden. Sie hat am 02. Januar 2007 (GA III 611), mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28. Februar 2007 (GA III 619) - mit einem tags zuvor per Te...

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