Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 19.10.2005; Aktenzeichen 72 O 24/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.10.2008; Aktenzeichen XII ZR 15/07)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Oktober 2005 verkündet Urteil des Landgerichts Cottbus - 72 O 24/05 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

  • IV.

    Die Revision wird in Umfange von EUR 10.150,00 betreffend die Position fiktive Kosten für die Reinigung des Teppichbodens im Verkaufsbereich zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Prozessparteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin aus einem - mit Ablauf des 31. August 2004 beendeten - Mietvertrag vom 12./29. April 1994 (Kopie Anlage K2 = GA 72 OH 2/04 Bd. I S. 15 ff.), durch den Erstere von Letzterer eine rund 4.000 qm große Gewerbeeinheit im C... Einkaufszentrum "L..." zum Betrieb eines Oberbekleidungsgeschäfts überlassen worden war, noch Zahlungen zu erbringen hat, weil Reinigungs- und Reparaturarbeiten an dem textilen Bodenbelag, der sich im Mietobjekt befand, nicht ausgeführt wurden. Das Prozessergebnis der Eingangsinstanz gibt nachfolgende Tabelle wieder; im zweiten Rechtszug geht es noch um die Einzelpositionen mit der lfd. Nr. 1, 4 und 5, hinsichtlich derer die Klage vom Landgericht abgewiesen worden ist:

lfd. Nr.

Position

Klageforderung in EUR

zuerkannt in EUR

abgewiesen in EUR

(1)

Bohrlöcher in der Näherei

149,60

0,00

149,60

(2)

"abgestolperte Kanten" (abgelöster Bodenbelag, insbesondere im Übergangsbereich zu Keramikfliesen und an Elektrantendeckeln)

1.237,60

1.237,60

0,00

(3)

Verfleckungen in der Näherei

280,00

280,00

0,00

(4)

Reinigungskosten im Verkaufsbereich

10.150,00

0,00

10.150,00

(5)

anteilige Anwaltskosten

109,40

0,00

109,40

zusammen

11.926,60

1.517,60

10.409,00

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird, ist der Klägerin am 24. Oktober 2005 - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Sie hat am 01. November 2005 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. Januar 2006 - durch einen am 29. Dezember 2005 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet.

Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - ihr bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergebe sich kein nachvollziehbares Argument dafür, die Beseitigung der Mangelstelle Nr. 1 (Bohrlöcher in der Näherei) anders zu behandeln als die Instandsetzung der Mangelstellen Nr. 2, der "abgestolperten Kanten". Die Rechtsansicht, wegen der kompletten Entfernung des Teppichbodens sei der Wiederherstellungsanspruch ersatzlos weggefallen, werde von der Eingangsinstanz nicht begründet; die Rechtsmeinung als solche sei auch nicht geeignet, eine Begründung zu ersetzen. Die Erwägung, eine anderslautende Regelung könne nicht Gegenstand einer vernünftigen Parteivereinbarung gewesen sein, lasse verfahrensfehlerhaft die offensichtlichen Gründe für eine andere Interpretation außer Betracht. Ob der Schaden am Teppichboden schon vor der Räumung erkennbar war, könne keine Rolle spielen. Mit dem Durchbohren habe die Beklagte den Bodenbelag beschädigt und müsse ihn wieder instandsetzen. Dieser sei nach den vertraglichen Abreden in einem Zustand zu erhalten gewesen, der es ihr - der Klägerin - ermöglicht hätte, das Objekt mit dem Teppichboden ohne weiteres neu zu vermieten; dass der Nachmieter einen neuen Belag gewünscht habe, sei reine Geschmackssache gewesen. Die vom Mieter übernommene Wiederherstellungs- und Instandsetzungspflicht bestehe unabhängig davon, wann die Einbauten entfernt werden und was nachfolgend mit dem Teppichboden geschehe.

Die Auffassung des Landgerichts, der Mieter sei zur Sauberhaltung des Teppichbodens nicht verpflichtet, treffe offensichtlich nicht zu. Richtig sei vielmehr die herrschende Meinung, wonach die Reinigung des Teppichbodens inzwischen zu den Schönheitsreparaturen gehöre. Deren Nichtdurchführung begründe einen Schadensersatzanspruch des Vermieters, der unabhängig vom weiteren Schicksal des Bodenbelags jedenfalls in Gestalt der fiktiven Reinigungskosten fortbestehe. D...

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