Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 12.07.2006; Aktenzeichen 11 O 5/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 5/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Mit der - soweit noch in zweiter Instanz rechtshängigen - Klage verlangt die Klägerin, gestützt auf einen von der nunmehr mit ihr verschmolzenen VE... AG B... mit der Beklagten am 15. August 2000 geschlossenen notariellen Kaufvertrag, Zahlung von Zinsen auf ein von der Beklagten zu zahlendes Nutzungsentgelt und zwar in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 6. Dezember 2001 von 21.892,81 EUR.

Zunächst hatte die VE... einen Mahnbescheid über 21.892,81 EUR Nutzungszinsen vom 1.9. bis 30.11.2000 sowie über 637,80 EUR Grundsteuer erwirkt. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens nur noch bezüglich der Grundsteuer beantragt und darüber hinaus Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag von 21.892,81 EUR verlangt.

Das Landgericht hat der Klage nach teilweisem Anerkenntnis in voller Höhe stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, in Höhe von 188,67 EUR habe die Beklagte die Forderung anerkannt, so dass sie entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen sei. Der Klägerin stehe auch der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Grundsteuer in Höhe von 449,12 EUR zu. Ferner könne sie Zahlung der Zinsen auf von der Beklagten zu zahlendes Nutzungsentgelt in Höhe von 21.892,81 EUR seit dem 6. Dezember 2001 aus §§ 286, 288 BGB verlangen.

Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Nach Vorlage des Handelsregisterauszuges stehe fest, dass die Klägerin im Wege der Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der VE... sei. Die Beklagte sei passivlegitimiert, da sie ausweislich des Kaufvertrages vom 15. August 2000 Käuferin des Grundstücks sei.

Neben dem Anspruch auf Erstattung anteiliger Grundsteuern in Höhe von 449,12 EUR könne die Klägerin Zahlung von Zinsen auf das von der Beklagten zu entrichtende Nutzungsentgelt für die Zeit ab Übergabe des Grundstücks am 31. August 2000 bis zur Zahlung des Kaufpreises am 1. Dezember 2000 gem. § 286 Abs. 3, 288 BGB verlangen.

Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, für die Zeit ab Übergabe des Grundstücks am 31. August 2000 bis zur Zahlung des Kaufpreises am 1. Dezember 2000 einen Nutzungszins in Höhe von 7 % p. a. zu zahlen (§ 2 Abs. 4 des Kaufvertrages). Bei einem zu Grunde zu legenden Kaufpreis von unstreitig 2.453.500,00 DM entspreche diese bei dem vereinbarten Zinssatz von 7 % einem Betrag von 21.898,81 EUR (42.818,62 DM). Die Beklagte sei spätestens 30 Tage nach der ihr am 28. Februar 2001 zugegangenen Rechnung der Klägerin vom 23. Februar 2001 in Verzug geraten, so dass die Beklagte spätestens ab dem 6. Dezember 2001 Zahlung von Zinsen zu entrichten habe. Es liege kein Verstoß gegen das Verbot des sogenannten Zinseszinses vor. Denn die Klägerin begehre keine Zinsen auf von der Beklagten zu zahlende Zinsen sondern Zinsen auf eine von der Beklagten nach § 2 Abs. 4 des Kaufvertrages zu zahlende Nutzungsentschädigung.

Die geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht durch von der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. November 2005 erklärten Aufrechnungen erloschen. Die Beklagte habe seinerzeit noch vor dem Amtsgericht Strausberg die Aufrechnung wirksam erklärt. Die Aufrechnungserklärung habe, anders als die Beklagte wohl meine, nicht mehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 21. Juni 2006 zurückgenommen oder widerrufen werden können, da sie als Prozesshandlung gestaltenden Charakter habe, mithin unwiderruflich sei. Der Beklagten stünden jedoch gegen die Klägerin die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht zu.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie auf den Betrag der Nutzungszinsen von 21.892,61 EUR beschränkt, während sie die Verurteilung in Höhe von 637,79 EUR nicht angreift.

Zur Begründung will die Beklagte auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der ersten Instanz Bezug nehmen. Näher führt sie aus, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Klage bezüglich der Nutzungszinsen zurückgenommen worden sei, sie, die Beklagte, der Rücknahme zugestimmt habe, so dass somit nur bezüglich der Kosten habe entschieden werden müssen. Dies habe das Gericht übersehen. Des Weiteren habe das Landgericht über die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche entschieden, obwohl die Aufrechnungserklärung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurückgenommen bzw. widerrufen worden sei. Dies sei wirksam geschehen....

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