Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltshaftung: Pflichtverletzung bei Unterlassen von Maßnahmen gegen eine drohende Verjährung

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1 S. 2, §§ 611, 675 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 09.08.2012; Aktenzeichen 11 O 354/05)

 

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 9.4.2013 wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 9.8.2012 (Az.: 11 O 354/05) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.679,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.008,27 EUR seit dem 15.8.2004 und aus weiteren 671,04 EUR seit dem 1.6.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Versäumnisurteil wird im Übrigen aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die weiteren Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.679,31 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung aufgrund eines Auftrages zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Anspruch.

Die Klägerin ist aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vom 23.12.2003 Alleinerbin ihres Ehemannes, des am 29.11.2005 verstorbenen T. C.

Dieser war leiblicher Vater der am ... 2.1988 geborenen Y. C. und der am ... 7.1991 geborenen S. C. Die Ehe mit der Mutter, M. C. wurde durch Urteil des AG Kiel vom 19.3.1998 geschieden. Y. C. lebte von Juli 1999 bis zum 18.5.2003 im Haushalt des Vaters und zog sodann zu ihrer Mutter.

Im Verfahren vor dem AG Eisenhüttenstadt (Az. 7 F 184/00) nahm Y. C., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, ihre Mutter auf Zahlung von Unterhalt für den Zeitraum ab dem 1.3.2000 in Anspruch. Y. C. wurde anwaltlich durch den Beklagten des hier geführten Verfahrens vertreten. Das AG Eisenhüttenstadt verpflichtete M. C. mit dem am 16.5.2002 verkündeten Urteil zur Zahlung von monatlichem Unterhalt i.H.v. 375 DM für den Zeitraum vom 1.3.2000 bis zum 31.12.2000, von 456,50 DM für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 30.6.2001, von 312,82 DM für den Zeitraum vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2001 und von 159,55 EUR ab dem 1.1.2002. Gegen das Urteil legte die Beklagte M. C. Berufung. Im Berufungsverfahren vor dem 2. Familiensenat des OLG Brandenburg (Az.: 10 UF 202/02) wurde der Rechtsstreit im Termin am 8.7.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Klägerin Y. C. am 18.5.2003 zu ihrer Mutter gezogen war, konnte sie nicht mehr gesetzlich durch ihren Vater vertreten werden, die Klage war daher unzulässig geworden. Der Beklagten M. C. wurde im Termin Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Die Kosten der Berufung wurden der Beklagten auferlegt. Auf eine Prozesskostenhilfebeschwerde der Beklagten M. C. bewilligte das Brandenburgische OLG (Az.: 10 WF 168/02) mit Beschluss vom 8.7.2003 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz nur insoweit, als sich die Verteidigung gegen den Betrag richtete, der die vom AG Eisenhüttenstadt ausgeurteilte Forderung überstieg. Im Übrigen wurden Prozesskostenhilfeantrag und Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beklagte hatte einen Zwangsvollstreckungsauftrag aufgrund des Urteils des AG Eisenhüttenstadt vom 16.5.2002 (Az.: 7 F 184/00) erteilt. Ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom 12.3.2003 war die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der M. C. erfolglos. Andere Vollstreckungsmaßnahmen wurden nicht beantragt.

T. C. beauftragte den Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2003, einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau geltend zu machen. Der Auftrag wurde in einem Gespräch mit dem Beklagten am 22.3.2004 besprochen. In einem weiteren Termin am 7.7.2004 wurde dem Beklagten Vollmacht erteilt.

Mit Schreiben vom 8.7.2004 machte der Beklagte im Auftrag von T. C. gegenüber M. C. einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 18.5.2002 i.H.v. insgesamt 5.003,12 EUR geltend. Zur Berechnung des Anspruchs legte er die im Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 16.5.2002 ausgeurteilten Beträge zugrunde. Ebenfalls unter dem 8.7.2004 übersandte er seinem Mandanten für die Geltendmachung des Anspruchs eine Gebührenrechnung für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 546,94 EUR. Dieser Betrag wurde an den Beklagten gezahlt. Mit Schreiben vom 10.8.2004 beauftragte T. C. den Beklagten, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, wobei er als Betreff "Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch" angab. Der Beklagte übersandte T. C. am 16.8.2004 eine Kostenrechnung für die außergerichtliche und die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs i.H.v. insgesamt 1.320,66 EUR. Der Betrag wurde dem Beklagten am 24.8.2004 überwiesen. Am 16.11.2004 erkundigte sich T. C. schriftlich bei dem Beklagten nach dem Stand der Klageerhebung.

Die Klägerin fragte nach dem Tod ihres Ehemannes den Beklagte...

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