Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten nach Scheitern der Ehe; Zugewinnausgleichsansprüche der Eheleute

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zuwendungen, die ein Ehegatte während des gesetzlichen Güterstandes um der Ehe willen von seinen Schwiegereltern erhalten hat, können nach dem Scheitern der Ehe nicht wegen Zweckverfehlung zurückgefordert werden. Vielmehr erfolgt ein möglicher Ausgleich nach den Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlagen, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (Anschluss BGH, Urt. v. 12.4.1995 - XII ZR 58/94, NJW 1995, 1889).

2. Ein Anspruch der Schwiegereltern eines Ehegatten auf Ausgleich von Zuwendungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage tritt nur dann neben Ansprüche der Ehegatten aus dem Zugewinnausgleich, wenn und soweit das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen ist und für den Zuwendenden unzumutbar unbillig erscheint. Dabei ist die Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen.

3. Bei einer Zuwendung der Schwiegereltern an einen Ehegatten ist die dadurch geschaffene Vermögenslage für die Schwiegereltern nicht unzumutbar unbillig, wenn ihr Kind im Falle der Auflösung der durch die Zuwendungen der Schwiegereltern begünstigten Ehegemeinschaft im Rahmen des güterrechtlichen Ausgleichs an diesen Zuwendungen angemessen teilhat.

4. Erhält das eigene Kind der Schwiegereltern im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Betrag, der einem Viertel der vormaligen Zuwendungen der Schwiegereltern an den anderen Ehegatten zum Bau eines Familienheimes entspricht, so ist dies nicht ohne weiteres unzumutbar unbillig in Bezug auf den Ausgleich der erfolgten Zuwendungen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1374 Abs. 2, § 812 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 18.07.2008; Aktenzeichen 3 O 437/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.07.2010; Aktenzeichen XII ZR 180/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.7.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Cottbus - 3 O 437/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Aufwendungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beklagten nach dem Scheitern der Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter der Klägerin in Anspruch.

Der Beklagte war seit 1989 mit der Tochter der Klägerin, der Zeugin S. B., verheiratet. Im Jahr 2001 wurde ihm von seinem Vater das damals unbebaute und nunmehr von ihm bewohnte Grundstück übertragen, auf dem er im gleichen Jahr ein Einfamilienhaus errichtete. Das Einfamilienhaus war im Dezember 2001 fertig gestellt und wurde von dem Beklagten und der Tochter der Klägerin mit den gemeinsamen Kindern bezogen.

Die Klägerin hatte zu dem Hausbau erhebliche finanzielle Mittel aus eigenem Vermögen beigesteuert, wobei das LG einen Betrag von 111.225,23 EUR als unstreitig festgestellt hat.

Im September 2003 zog die Tochter der Klägerin mit einem der Kinder aus dem Einfamilienhaus aus und lebte seit dem von dem Beklagten getrennt. Versöhnungsversuche fanden nicht mehr statt, so dass die Ehe im Jahr 2005 geschieden wurde.

Seit dem 1.4.2008 ist ein von der Tochter der Klägerin gegen den Beklagten geführtes Zugewinnausgleichsverfahren bei dem AG Lübben - 30 F 92/08 - anhängig, das aber mit Rücksicht auf den hier zu entscheidenden Prozess wegen Vorgreiflichkeit ruhend gestellt wurde. In diesem Verfahren hat die Tochter der Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. gut 63.000 EUR geltend gemacht. Bei ihrer Berechnung hat sie im Endvermögen des Beklagten den Wert des bebauten Grundstückes mit knapp 196.000 EUR angesetzt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung dieses Zugewinnausgleichanspruchs wird auf Bl. 747 f. d.A. Bezug genommen. In jenem Verfahren behauptet der Beklagte, keinen Gewinn erzielt zu haben. Die wesentlichen Abweichungen bei der Berechnung seines Endvermögens im Vergleich zu den Berechnungen der Tochter der Klägerin bestehen in dem mit nur 143.000 EUR angenommenen geringeren Wert seines Grundstückes und dem Abzug der Forderung der Klägerin aus diesem Verfahren i.H.v. knapp 128.000 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen des Beklagten wird auf Bl. 768 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, insgesamt 138.529,01 EUR für den Hausbau aus dem eigenen Vermögen aufgebracht zu haben. Wegen der einzelnen Teilbeträge wird auf den Klageschriftsatz vom 8.11.2004, S. 2 bis 6 (Bl. 2-6 d.A.) und die Einzeldarstellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Anlass für diese...

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