Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaftsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abtretung von GmbH-Gesellschaftsanteilen.

 

Normenkette

GmbHG § 15; BGB § 125

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 5 O 202/96)

 

Tenor

Das am 27. August 1997 verkündete Versäumnisurteil des Senats – 3 U 55/97 – wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten seiner Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die zu leistende Sicherheit durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder einer öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kauf- und Abtretungsverträge über Geschäftsanteile an der Wirtschaftsberatung F. GmbH (jetzt: F.-Wirtschaftsberatung GmbH; HR Amtsgericht Cottbus HRB … vormals HRB …).

Am 28. Dezember 1990 gründeten der Beklagte und dessen Ehefrau E. F. die Wirtschaftsberatung F. GmbH (im folgenden: GmbH), an der jeder Gesellschaftsgründer einen Anteil von 50 % am Stammkapital von 50.000,00 DM hielt. Am 02. September 1992 erwarb der Kläger Geschäftsanteile im Wert von 6.200,00 DM vom Beklagten und im Wert von 6.300,00 DM von E. F.. Der Beklagte hielt weiterhin einen Geschäftsanteil in Höhe von 18.800,00 DM und E. F. einen solchen in Höhe von 18.700,00 DM.

Zum 02. August 1993 erhöhten der Kläger und der Beklagte das Stammkapital um insgesamt 200.000,00 DM auf 250.000,00 DM. Vom Kapitalerhöhungsbetrag hielten fortan der Kläger einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 112.500,00 DM und der Beklagte einen solchen in Höhe von 87.500,00 DM.

Am 21. Dezember 1994 beurkundete der Notar R. S. in S. den Abschluß eines Geschäftsanteilskauf- und abtretungsvertrages zu UR-Nr. … zwischen den Parteien. Danach verkaufte der Beklagte einen Geschäftsanteil an der GmbH im Nennwert von 50.000,00 DM zum Preis von 50.000,00 DM an den Kläger und trat den Geschäftsanteil zugleich an diesen ab. Der Kläger nahm die Abtretung an.

Wenige Tage später, am 29. Dezember 1994, ließen die Parteien beim Notariat 4 in K. vor dem Notar … R. einen weiteren Geschäftsanteilskauf- und abtretungsvertrag beurkunden (4 UR …) Nach diesem Vertrag verkaufte der Beklagte einen Geschäftsanteil zum Nennwert von 75.000,00 DM an der GmbH an den Kläger zum Kaufpreis von 0,– DM und trat diesen Anteil sogleich an den Kläger ab, der die Abtretung annahm. Der Beurkundung war eine Gesellschafterversammlung, an der die Parteien, jedoch nicht die Mitgesellschafterin E. F. teilnahmen, in den Räumen der I. TREUHAND AG in K. vorausgegangen. Gesprächsgegenstand dieser Versammlung waren die kritische finanzielle Situation der GmbH und Entnahmen des Beklagten im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit aus dem Gesellschaftsvermögen der GmbH. Danach sollte der Beklagte die nötigen Schritte einleiten, um seinerseits den Geschäftsanteil von E. F. zu erwerben.

Der Kläger hat folgende Rechtsansicht vertreten:

Die notariellen Abtretungsverträge seien wirksam. Die Verpflichtung des Beklagten aus diesen Verträgen sei so aufzufassen, daß dieser seine Geschäftsanteile im Umfang des Klageantrags zu 1. abgetreten habe und diese Abtretung in diesem Umfang auch wirksam erfolgt sei.

Im übrigen hat der Kläger behauptet, daß die Gegenleistung für die Übertragung des Geschäftsanteils aus dem Vertrag vom 21. Dezember 1994 in der Tilgung einer Verbindlichkeit des Beklagten in Höhe von 50.000,00 DM durch ihn am 25. Juli 1994 bestanden habe, was die Parteien bei Abschluß des Geschäftsanteilskaufvertrages auch berücksichtigt hätten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß er die Geschäftsanteile des Beklagten an der Wirtschaftsberatung F. GmbH (neue Firmierung: Fi. Wirtschaftsberatung GmbH), eingetragen im Handelsregister AG Cottbus, HRB Nr. … in Höhe von 18.800,00 DM und aus Kapitalerhöhung von 87.500,00 DM wie folgt wirksam erworben hat:

    1. gemäß Urkunde Notar S. S. vom 21.12.1994 (UR-Nr. …) von dem Stammanteil von 18.800,00 DM einen Teil von 8.900,00 DM von dem Anteil von 87.500,00 DM einen Anteil von 41.100,00 DM,
    2. gemäß Urkunde Notar R., K. vom 29.12.1994 (4 UR-Nr. …) von dem Anteil von 18.800,00 DM einen restlichen Teil von 9.900,00 DM einen Anteil von ursprünglich 87.500,00 DM einen restlichen Teil von 46.400,00 DM;
  2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen zu erklären, daß er seine Stammanteile von 18.800,00 DM und 87.500,00 DM an der Wirtschaftsberatung F. GmbH (neue Firmierung: Fi. Wirtschaftsberatung GmbH), eingetragen im Handelsregister AG Cottbus HRB … hiermit an ihn abtrete, der die Abtretung in gesonderter notarieller Urkunde annehmen werde;
  3. höchst fürsorglich den Bekla...

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