Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 296/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. März 2020 - 8 O 296/19 -, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Sinne von § 358 BGB mit einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherkreditvertrages.

Der in T... wohnhafte Kläger erwarb am 22. Dezember 2017 bei der ...GmbH in T... (Verkäufer) einen gebrauchten Pkw (1) mit Erstzulassung vom 10. Oktober 2014 zu einem Kaufpreis von 32.690 EUR brutto. Er leistete eine Anzahlung von 8.000,00 EUR.

Unter dem 18. Dezember 2017 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag in Höhe von 24.855,00 EUR zu einem Sollzinssatz von 3,92 % p. a. und einer Laufzeit von 60 Monaten. Der effektive Jahreszins ist im Vertrag mit 3,99 % angegeben. Der Darlehensvertrag nennt als Finanzierungsobjekt den Pkw und weist als Darlehensvermittler den Verkäufer aus; an diesen sollte auch der Nettokreditbetrag gezahlt werden. Die Parteien vereinbarten die Rückzahlung des Darlehens in 60 Monatsraten zu je 300,00 EUR und einer Schlussrate von 10.676,51 EUR. Die erste Rate sollte am 20. Dezember 2017 fällig sein und die weiteren Raten jeweils einen Monat später. Im Weiteren zahlte die Beklagte den Darlehensbetrag an den Verkäufer aus. Bis September 2019 entrichtete der Kläger die vereinbarten Raten, insgesamt 6.000,00 EUR.

Mit Schreiben vom 9. September 2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und verlangte die Rückzahlung der Anzahlung von 8.000,00 EUR sowie der geleisteten Raten abzüglich eines Wertersatzanspruchs der Beklagten, den er auf 1.505,37 EUR bezifferte. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. S. 1 BGB) nicht zu laufen begonnen habe; die Vertragsurkunde habe nicht die gemäß 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 18. Dezember 2017 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Finanzierungsnummer ...01 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 9. September 2019 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht,

sowie hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit des vorstehenden Antrags,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.494,63 EUR für den Zeitraum vom 18. Dezember 2017 (Vertragsbeginn) bis zum 9. September 2019 (Widerruf) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeuges (1) FIN: ...,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 24. September 2019 mit der Annahme des im Antrag zu 2. genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.033 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie hilfsweise widerklagend für den Fall, dass dem Klageantrag zu 2. entsprochen werden sollte,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz für den Wertverlust des (1). Mit der Fahrgestellnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der über den anhand der gefahrenen Kilometer zu ermittelnden Wertersatz nach der Wertverzehrtheorie hinausgeht.

Der Kläger hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Sie hat geltend gemacht, die erforderlichen Pflichtangaben entsprächen inhaltlich und auch in ihrer äußeren Gestaltung den gesetzlichen Anforderungen.

Für den Fall, dass sich das Landgericht für die Klage ganz oder teilweise für unzuständig halten sollte, hat der Kläger für die gesamte Klage, sowie bei Eintritt der innerprozessualen Bedingung hinsichtlich der Anträge 2 bis 4, Verweisung an das Landgericht München I beantragt.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. März 2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klageantrag zu 1 sei unzulässig, weil er auf den Erlass eines unzulässigen Teilurteils gerichtet sei. Dadurch, dass die Hilfsanträge zu 2 bis 4 nur f...

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