Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 13.04.2000; Aktenzeichen 5 O 196/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13. April 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 52.020,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Oktober 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 87 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 69.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 1.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Mit Formularvertrag vom 25. Februar 1993 (Bl. 131– 135 d.A.) gab die Klägerin der B. GmbH, aus der durch Umwandlung die Beklagte zu 1. hervorgegangen ist, verschiedene Leistungen der Objektplanung für die Errichtung des N. Autohauses in P. in Auftrag. Gegenstand des Vertrages waren Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 3–8 nach § 15 HOAI. Im Vertragsformular ist unter Ziffer 9 „Gewährleistungs- und Haftungsdauer” maschinenschriftlich eingetragen: „Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Vertrag (verjähren) mit Ablauf von 2 Jahren”. Das zu dieser Ziffer im Vertragsformular für die Unterschrift des Bauherrn vorgesehene Feld enthält keine Eintragung.

Am 1. September 1993 beauftragte die Klägerin die Ba. GmbH mit dem Innenausbau, namentlich mit den Estrich- und Fliesenarbeiten. Die Beklagte zu 2. ist Rechtsnachfolgerin der … GmbH. Grundlage des Auftrages war der von der Beklagten zu 1. für die Klägerin gefertigte „Einheitspreisvertrag” (Bl. 10–12 d.A.). Unter Ziffer 7. des Vertrages heißt es: „Die Dauer der Gewährleistung … beträgt 2 Jahre”. Als Vertragsgegenstand ist unter anderem das von der Beklagten zu 1. erstellte Leistungsverzeichnis vom 17. August 1998 (Bl. 8 d.A.) genannt. Unter Titel 5.1. „Fließestricharbeiten” enthält das Leistungsverzeichnis folgende Eintragung: „5.1.3. Estrich, bewehrt, auf Wärmedämmung, ≫5,0 KN/m², Wärmedämmung d=50 mm. Zementestrich ZE 80 d=50 mm,…, Konstruktionshöhe: 120 mm, Belastbarkeit: 3,5 KN/m²…”.

Die Beklagte zu 2. baute einen Anhydritfließestrich ZE 80 ein. Im Bereich der Werkstatt und der Direktannahme ließ die Klägerin von einem dritten Unternehmer auf dem Estrichboden mehrere Pkw-Hebebühnen aufbauen.

Am 14. Dezember 1993 nahm die Klägerin das Gebäude ab und eröffnete ihren Geschäftsbetrieb. Die Abnahme der von einem anderen Unternehmer hergestellten Außenanlagen fand am 30. Juni 1994 statt (Bl. 161 d.A.).

Im Jahr 1995 traten Risse im Estrich- und Fliesenbelag der Werkstatt und der Direktannahme, insbesondere im Bereich der Hebebühnen auf. Am 18. Januar 1996 rügte die Klägerin bei der Beklagten zu 2. Mängel am Estrichboden. Die Beklagte zu 2. wies die Mängelrüge mit Schreiben vom 1. Februar 1996 (Bl. 29 d.A.) mit dem Bemerken zurück, ihr sei die Nutzung als Standfläche für Hebebühnen nicht bekannt gewesen. Am 2. Februar 1996 nahm die Beklagte zu 2. „aus Kulanz” eine Sanierung der Fliesenfügen vor. Später traten abermals Risse auf.

Unter dem 26. Februar 1998 (Bl. 31 d.A.) unterrichte die Klägerin die Beklagte zu 1. über die nach den Sanierungsarbeiten der Beklagten zu 2. erneut aufgetretenen Risse. Mit Schreiben vom 19. Mai 1998 (Bl. 32 d.A.) teilte die Beklagte zu 2. der Klägerin mit, daß die Ursache der Risse ohne weitere Untersuchung nicht festzustellen sei. Sie empfahl der Klägerin, den Fußboden durch das B. Institut in F. untersuchen zu lassen.

Die Klägerin beauftragte das B. Institut. Das Gutachten vom 11. November 1998 (Bl. 33–48) nennt als Ursache der Risse unter anderem Fehler bei der Planung und bei der Ausführung des Fußbodenaufbaus.

Die Klägerin sandte das Gutachten beiden Beklagten und wiederholte ihre Mängelanzeigen. Die Beklagte zu 2. wies die Mängelrüge mit Schreiben vom 3. Februar 1999 (Bl. 88–89 d.A.) unter Einrede der Verjährung zurück.

Unter dem 15. Februar 1999 (Bl. 137– 138) nahm die Beklagte zu 1. zum Gutachten Stellung und berief sich ebenfalls auf Verjährung der Gewährleistungsrechte.

Am 11. März 1999 (Bl. 49 d.A.) fertigte das B. Institut unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beklagten zu 1. eine schriftliche Ergänzung zum Gutachten.

Am 26. Mai 1999 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin, die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der Mitarb...

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