Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum persönlichen Lebensmittelpunkt als Umgangskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Fahrten zwischen Arbeitsstelle und der Wohnung, die den persönlichen Lebensmittelpunkt darstellt, handelt es sich der Sache nach um Familienheimfahrten. Sie stellen daher keine Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind dar, das in dieser Wohnung lebt. Die Kosten für diese Fahrten können deshalb unterhaltsrechtlich weder ganz noch teilweise einkommensmindernd in Ansatz gebracht werden.

 

Normenkette

BGB § 1578 Abs. 1, § 1581

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Urteil vom 13.11.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG Strausberg vom 13.11.2007 zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. II. des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar

  • vom 1.3. bis zum 30.9.2008

    Elementarunterhalt von 789,50 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 204 EUR,

  • vom 1.10. bis zum 11.11.2008

    Elementarunterhalt von 771 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 197 EUR,

  • vom 12.11. bis zum 31.12.2008

    Elementarunterhalt von 776 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 200 EUR.

  • vom 1.1. bis zum 21.2.2009

    Elementarunterhalt von 637 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 161 EUR,

  • vom 22.2. bis zum 30.9.2009

    Elementarunterhalt von 531 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 134 EUR,

  • vom 1.10. bis zum 31.12.2009

    Elementarunterhalt von 460 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 117 EUR und

  • ab 1.1.2010

    Elementarunterhalt von 388 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 98 EUR.

Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zahlbar.

Im Übrigen wird die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Antragstellers sowie die Berufung der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Sie heirateten im Oktober 1987. Aus der Ehe stammen die beiden Töchter A. (geboren 1988) und S. (geboren 1990). Die Parteien trennten sich - spätestens - im Dezember 2005. Der Antragsteller ist ferner Vater des 2006 geborenen Sohnes F. sowie der 2009 geborenen Tochter I. Die Ehe der Parteien wurde durch das Verbundurteil des AG Strausberg vom 13.11.2007 geschieden, in dem auch über den nachehelichen Unterhalt entschieden worden ist. Das Urteil ist zum Scheidungsausspruch seit dem 19.2.2008 rechtskräftig.

Der 1954 geborene Antragsteller ist Leiter einer Krankenhausapotheke in B. Er ist Alleineigentümer einer Eigentumswohnung in B. Im Miteigentum beider Parteien steht ein Einfamilienhaus in N ..., das vom Antragsteller weiterhin genutzt wird. Die 1959 geborene Antragsgegnerin ist ausgebildete Diätassistentin. Sie ist seit 2004 selbständige Ernährungsberaterin und betreibt ein Einzelunternehmen unter der Bezeichnung "...". Außerdem erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ihr als Miterbin gehörenden Hausgrundstücks.

Das AG hat den Antragsteller im Scheidungsurteil zu einem nachehelichen Elementarunterhalt von 1.000 EUR und einem Altersvorsorgeunterhalt von 237 EUR verurteilt. Dagegen habe beide Parteien Berufung eingelegt. Durch Urteil vom 22.4.2008 hat der Senat das Urteil des AG geringfügig abgeändert und den Unterhalt auf insgesamt 1.234 EUR (261 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 973 EUR Elementarunterhalt) festgelegt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Antragstellers hat zur Aufhebung des Senatsurteils und Zurückverweisung des Rechtstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat geführt.

Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des AG Strausberg - Familiengericht - Az. 2 F 203/06 vom 18.9.2007, verkündet am 13.11.2007, den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt zurückzuweisen.

Ferner beantragt er, für den Fall, dass der erkennende Senat der Ansicht ist, dass der Antragsgegnerin ein nachehelicher Ehegattenunterhalt zusteht, den Unterhaltsanspruch nach § 1578 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen und nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu befristen.

Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des AG Strausberg vom 13.11.2007 (Az. 2 F 203/06) dahingehend zu ändern, dass der Antragsteller verurteilt wird, ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats an sie einen monatlichen jeweils im Voraus fälligen Unterhalt i.H.v. 1.154 EUR zzgl. Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 285 EUR zu zahlen.

Im Übrigen beantragen beide Parteien die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Berufung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil des AG vom 13.11.2007, das Senatsurteil vom 22.4.2008 sowie die S...

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