Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 08.03.2007; Aktenzeichen 12 O 141/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.3.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien, mittlerweile geschiedene Eheleute, streiten um die Ausgleichspflicht für vom Kläger im Außenverhältnis geleistete Mietzins- und Betriebskostenzahlungen für die frühere, gemeinschaftlich angemietete Ehewohnung.

Im Januar 2002 zog der Kläger aus der früheren Ehewohnung aus. Das Mietverhältnis über die von der Beklagten mit der am ...2001 geborenen gemeinsamen Tochter zunächst beibehaltenen Ehewohnung endete aufgrund Kündigung zum 30.4.2003. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte der Kläger wie während des Bestehens der Ehe sowohl den vertraglich vereinbarten Mietzins wie auch die Betriebskosten. In einem Schreiben vom 6.1.2003 an die spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten zum Scheidungsverfahren forderte der Kläger unter anderem eine möglichst zügige Mitteilung, wie mit dem Mietvertrag "umgegangen" werde. Gleichzeitig machte er einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte der von ihm allein getragenen Mietkosten geltend. Seine vorprozessuale Aufforderung, ihm die geleisteten Miet- und Betriebskostenzahlungen zu erstatten, wies die Beklagte unter Hinweis darauf, dass der Kläger während der Trennung keinen Trennungsunterhalt gezahlt habe, zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 11.40146 EUR in Anspruch genommen. Die Beklagte ist seinem Begehren mit der Behauptung entgegen getreten, der Kläger habe gelegentlich eines Besuchs seiner Tochter Ende Januar/Anfang Februar 2003 geäußert, dass er nicht möchte, dass die Beklagte sich eine neue Wohnung suche. Die Tochter solle in einem ordentlichen Umfeld aufwachsen. Entsprechende Erklärungen habe er auch schon früher im Sommer 2002 abgegeben. Dabei habe er auch geäußert, für die Zahlung der Miete zu sorgen.

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der Schwiegereltern des Klägers und der Schwester der Beklagten in vollem Umfang stattgegeben. Es hat für die Zeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist eine hälftige, für die Zeit danach, d.h. ab Mai 2002 bis April 2003 eine volle Ausgleichspflicht der Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, 2. HS BGB bejaht. Wegen der Feststellungen und Gründe im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen die Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung. Dazu führt sie aus, das Landgericht habe aus den Bekundungen der Zeugen die falschen Konsequenzen gezogen. Außerdem hält sie das Recht des Klägers, im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Erstattung der geleisteten Miet- und Betriebskosten zu verlangen, für verwirkt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der vom Kläger verauslagten Miet- und Betriebskosten für die nach seinem Auszug allein bewohnte Ehewohnung im Innenverhältnis verurteilt.

Nach Scheitern der Ehe, d. h. nach endgültiger Trennung oder Stellung des Scheidungsantrags, gilt in Ermangelung einer diesbezüglichen Absprache zwischen den Ehegatten für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten im Innenverhältnis die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München, FamRZ 1996, 291; OLG Köln, FamRZ 2003, 1664 f.; OLG Dresden MDR 2002, 1318; MüKo- Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 426, Rdnr. 17 ff, § 519). Die danach vorgesehene hälftige Ausgleichspflicht besteht allerdings nicht zeitlich unbefristet und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls. Vorrangig gegenüber der gesetzlichen Ausgleichsregelung sind vielmehr ausdrückliche oder konkludente Vereinbarungen oder eine besondere Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (BGH NJW 2006, 2623, 2624). Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass es an einer ausdrücklichen Absprache über eine Benutzung der früheren Ehewohnung und die Tragung der damit verbundenen Kosten durch die Parteien fehlt. In diesem Punkt greift die Beklagte die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht an.

Soweit die Beklagte meint, das Verhalten des Klägers sei im Sinne einer konkludenten Kostenübernahmezusage zu werten, gibt ihr Vorbringen keinen Anlass, die Beweisaufnahme zu wiederholen. Die Schlüsse, die das Landgericht aus den Bekundungen der Zeugen gezogen hat, dass nämlich der Kläger lediglich Interesse an der Beibehaltung des Umfeldes, ...

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