Leitsatz (amtlich)

Gebäudeversicherung: Wahrung der Klagefrist bei Geltendmachung eines Brandschadens; Zustellung bei einer eigenmächtigen Entnahme einer Abschrift der Klageschrift aus einer zur Einsichtnahme überlassenen Akte; demnächst erfolgte Zustellung

 

Normenkette

VVG § 12 Abs. 3; ZPO §§ 167, 189

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 12.12.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen IX ZR 74/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Potsdam vom 12.12.2006 (Az. 12 O 95/06) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor seiner Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht ggü. dem Beklagten als seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages im Rahmen der Abwicklung eines Brandschadens ggü. der Sachversicherung geltend.

Der Kläger und seine damalige Ehefrau waren Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses in ... B.,... weg ... Am 23.3.2000 verursachte der Kläger in dem Schlafzimmer des Hauses einen Brand, wodurch dieses beschädigt wurde. Der Kläger, der zunächst den Vorfall seiner Gebäudeversicherung telefonisch meldete, füllte unter dem 4.4.2000 eine Schadensanzeige aus und übersandte sie der Versicherung. Das AG Brandenburg an der Havel verurteilte den Kläger unter dem 24.4.2001 (Az.: 21 Ls 446 Js 13155/00 - (61/00)) wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe. Mit Schreiben vom 18.7.2001, dem Kläger zugegangen am 25.7.2001, lehnte die ...-Versicherungs AG die Regulierung des oben genannten Brandschadens mit der Begründung ab, dass der Kläger den Versicherungsfall möglicherweise vorsätzlich, jedenfalls aber grobfahrlässig herbeigeführt habe. In der Folgezeit beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Durchsetzung seiner Ansprüche ggü. der ...-Versicherungs AG. Mit dem per Telefax vom 7.1.2002 beim LG Karlsruhe eingereichten Schriftsatz erhob der Beklagte als sein Verfahrensbevollmächtigter gegen die ...-Versicherungs AG Klage mit dem Antrag, diese zur Zahlung von 38.406,71 EUR nebst anteiliger Zinsen an den Kläger zu verurteilen. Zudem stellte er mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Unter dem 8.1.2002 gingen die Originale der Schriftsätze mit einem vom Beklagten ausgefüllten Verrechnungsscheck i.H.v. 1.074,60 EUR beim LG Karlsruhe ein. Ausweislich der Zahlungsanzeige der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 24.1.2002 erfolgte die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses i.H.v. 1.074,60 EUR am 16.1.2002 und die Buchung des Betrages am 23.2.2002 mit der Angabe des zutreffenden Aktenzeichens. Mit Verfügung vom 17.1.2002 hatte der Vorsitzende der zuständigen Kammer die Übersendung des Schecks an die Landesoberkasse veranlasst. Mit weiterer Verfügung vom 18.1.2002 teilte er dem Beklagten mit, dass ein Gerichtskostenvorschuss nicht eingegangen sei, so dass die Klage derzeit nicht zugestellt werden könne. Es werde davon ausgegangen, dass die Erhebung der Klage von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde. Des Weiteren stellte er die Frage, ob diese Annahme zutreffe. Eine Frist zur Stellungnahme setzte er dem Beklagten nicht. Mit gleicher Verfügung forderte das LG die ...-Versicherungs AG als Beklagte in diesem Verfahren auf, zum PKH-Gesuch des Klägers Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle führte laut Abvermerk unter dem 1.2.2002 die Verfügung des Vorsitzenden aus. Mit Schriftsatz vom 5.2.2002 bat der Verfahrensbevollmächtigte der ...-Versicherungs AG um Akteneinsicht, welche ihm mit Verfügung vom 20.2.2002 für zwei Tage gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 25.2.2002 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der ...-Versicherungs AG mit, dass mit dem Schreiben des Gerichts vom 1.2.2002 die gegnerische Klageschrift nicht übersandt worden sei und er deshalb die in der Gerichtsakte verbliebenen Mehrfertigungen entnehme. Mit Beschluss vom 3.6.2002 wies das LG Karlsruhe den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ggü. der Versicherung mit der Begründung zurück, dass von einer grobfahrlässigen Verursachung des Brandes mit der Folge einer Leistungsfreiheit der ...-Versicherungs AG auszugehen sei. Laut Abvermerk der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer wurde der Beschluss an den Beklagten unter dem 19.6.2002 versandt. Mit Verfügung vom 25.9.2002 verfügte die Geschäftsstelle der Zivilkammer des LG Karlsruhe "Austragen und Kosten" und gab dieses dem zuständigen Richter zur Kenntnis. Gleichzeitig errechnete die Geschäftsstelle im Hinblick auf die Gerichtskosten ein vermeintliches Soll i.H.v. 119,40 EUR zu Lasten des Klägers. Mit Schreiben vom 10.10....

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