Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 08.10.2007; Aktenzeichen 12 O 555/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.06.2011; Aktenzeichen IX ZR 75/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.10.2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam - Az.: 12 O 555/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert den Kläger um 195.569,19 EUR. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist ebenso hoch.

 

Gründe

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung in Anspruch.

Der Kläger schloss am 9.3.1998 mit der ... Versicherungsgesellschaft a. G. einen Vertrag über eine Unfallversicherung ab, wonach ihm im Falle einer unfallbedingten Invalidität ab einem Invaliditätsgrad von 50 % eine monatliche Unfallrente i.H.v. 2.500 DM (1.278,23 EUR) zustehen sollte. Das Versicherungsverhältnis begann am 10.3.1998 um 12:00 Uhr.

Am 7.4.1998 kam es zu einer Verletzung des rechten Auges des Klägers, in deren Folge er auf diesem Auge nahezu vollständig erblindete; das Auge wurde am 22.7.1999 entfernt. Aus der Gliedertaxe der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 97 folgt hieraus ein Invaliditätsgrad von 50 %.

Der Kläger hatte bei der D. Versicherung AG und der V. Versicherung AG weitere Unfallversicherungen abgeschlossen; die D. Versicherung AG erbrachte die vereinbarten Versicherungsleistungen, die V. Versicherung AG leistete erst aufgrund eines Urteils des LG Potsdam vom 9.8.2001 - 13 O 515/99.

Nachdem der Kläger der ... Versicherungsgesellschaft a. G. das Unfallereignis mit Schreiben vom 21.4.1998 angezeigt hatte, bat diese ihn zunächst mit Schreiben vom 27.4.1999 um die Angabe seiner Bankverbindung. Mit weiterem Schreiben vom 20.7.1999 lehnte sie ihre Einstandspflicht mit der Begründung ab, es könne nicht von einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung ausgegangen werden.

Nachdem der Beklagte den Rechtsschutzversicherer des Klägers (... Rechtsschutz-Service GmbH) mit Schreiben vom 15.2.1999 (Bl. 92 f. d.A.) hinsichtlich aller bestehenden Unfallversicherungen um Kostendeckung für eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gebeten hatte, teilte der Rechtsschutzversicherer mit Schreiben vom 20.10.1999 (Bl. 94 d.A.) mit, lediglich eine alternative Deckungszusage für eine Klage entweder gegen die V. Versicherung AG oder gegen die. Versicherung a. G. zu erteilen.

Mit Schreiben vom 23.11.1999 (Bl. 97 f. d.A.) wies die. Rechtsschutz-Service GmbH darauf hin, dass beide Unfallversicherungen (V. Versicherung AG und ... Versicherungsgesellschaft a. G.) sich aufgrund der identischen Anspruchsvoraussetzungen zu einer einheitlichen Vorgehensweise entschlossen hätten, und sich der eine Versicherer voraussichtlich dem Ausgang des Rechtsstreits mit dem anderen Versicherer anschließen werde. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers riet diesem, vertreten durch den Beklagten, an, sich von der ... Versicherungsgesellschaft a. G. eine Bindung an das abschließende Ergebnis des Rechtsstreits ggü. der V. Versicherung AG, verbunden mit einem Verzicht auf die Berufung auf Verjährungs- bzw. sonstige Verfallfristen, schriftlich bestätigen zu lassen. Sollte die. Versicherungsgesellschaft a. G. eine solche Bestätigung nicht erteilen wollen, stellte der Rechtsschutzversicherer des Klägers anheim, auf die Sache zurückzukommen. Der Kläger, vertreten durch den Beklagten, verfolgte daraufhin zunächst nur Ansprüche ggü. der V. Versicherung AG.

Mit Schreiben vom 13.8.2001 (Bl. 102) forderte der Beklagte die. Versicherungsgesellschaft a. G. auf, mitzuteilen, ob sie bereit sei, ihre Einstandspflicht anzuerkennen, da das Urteil im Verfahren gegen die V. Versicherung AG eindeutig zu Lasten jenes Versicherers ausgegangen sei.

Mit einem an den Beklagten adressierten Schreiben vom 15.8.2001 (Bl. 103 d.A.) erwiderte die. Versicherungsgesellschaft a. G. ihre Leistungspflicht zurzeit nicht anerkennen zu können, da ihr der für die Überprüfung des gegen die V. Versicherung AG ergangenen Urteils benötigte prozessuale Schriftverkehr aus dem Parallelrechtsstreit nicht vorliege. Daraufhin erwiderte der Beklagte namens des Klägers mit Schreiben vom 20.8.2001 (Bl. 104 f. d.A.) u.a., er werde seinem Mandanten empfehlen, ohne weiteren Schriftwechsel Klage zu erheben. Die. Versicherungsgesellschaft a. G. erklärte mit Schreiben vom 10.9.2001 (Bl. 107 d.A.), dass der Ausgang des im Parallelverfahren von der V. Versicherung AG beabsichtigten Rechtsmittels abgewartet werden solle. Mit Schreiben vom 11.8.2003 (Bl. 109 d.A.) informierte der Beklagte die. Versicherungsgesellschaft a. G. darüber, dass die V. Versicherung AG mit Schriftsatz vom 11.7.2003 die Berufung im Parallelverfahren zurückgenommen hatte und forderte de...

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