Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Anwaltskosten für Abmahnschreiben

 

Normenkette

UKlaG § 5; UWG § 12; BGB §§ 249, 280, 286, 288, 677, 683

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 16.10.2006; Aktenzeichen 12 O 349/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam vom 16.10.2006 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 165,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 9.8.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger, der eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG ist, forderte unter dem 2.2.2006 die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung über die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf. Mit Schreiben vom 24.2.2006 lehnte die Beklagte deren Abgabe ab und bot dem Kläger die Auflösung eines zwischen ihr und einem Mitarbeiter des Klägers geschlossenen Vertrags an. Der Kläger wiederholte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.3.2006 sein Begehren. Er erwirkte sodann den Beschluss des LG Potsdam vom 7.4.2006, Az. 12 O 191/06, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.5.2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf, die die Beklagte unter dem 8.5.2006 erteilte.

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihm Rechtsanwaltskosten i.H.v. 142,85 EUR für das Schreiben vom 20.3.2006, 265,70 EUR für das Schreiben vom 2.5.2006 und 40,95 EUR für die - unstreitige - Mahnung vom 29.6.2006 zu erstatten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 449,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 8.6.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat durch Urteil vom 16.10.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche des Klägers aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG bestünden nicht. Für das Abmahnschreiben vom 20.3.2006 habe es einer anwaltlichen Vertretung nicht bedurft, da nach der Verweigerung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte im Schreiben vom 24.2.2006 eine weitere Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Für das Schreiben vom 2.5.2006 sei die Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Ansprüche aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 4, 677, 683 S. 1, 670 BGB bestünden nicht, da die Reichweite dieser Regelungen nicht über § 12 Abs. 1 S. 2 UWG hinausgehe. Da eine Schuld der Beklagten nicht bestehe, habe sie auch nicht die vorgerichtlichen Mahnkosten des Klägers zu erstatten.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 18.10.2006 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 24.10.2006 Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Potsdam vom 16.10.2006 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 449,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 9.8.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 12.3.2007 ergänzend vorgetragen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die infolge ihrer Zulassung durch das LG nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung ist teilweise begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Zahlung der für das anwaltliche Schreiben vom 20.3.2006 entstandenen Kosten i.H.v. 142,85 EUR.

a) Die dafür erforderliche Begründetheit der Abmahnung, d.h. das Bestehen des mit ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und die Erforderlichkeit der Abmahnung, um dem Schuldner eine Klaglosstellung des Gläubigers ohne eine Inanspruchnahme der Gerichte zu eröffnen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG, Rz. 1.80; MünchKomm./Ottofülling, Lauterkeitsrecht, § 12 UWG, Rz. 137), ist gegeben. Die Beklagte stellt die Berechtigung ihrer Inanspruchnahme und des Erlasses der einstweiligen Verfügung nicht in Abrede. Nachdem sie unter dem 24.2.2006 die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zunächst abgelehnt hat, hat es auch einer weiteren Rechtsverfolgung durch den Kläger bedurft, der durch das Schreiben vom 20.3.2006, dem - wie schon der ersten Abmahnung - ein Entwurf der begehrten Unterlassungserklärung beigefügt gewesen ist, einen geeigneten Weg zu seiner Klaglosstellung gewiesen hat.

b) Die aufgewendeten Rechtsanwaltskosten stellen sich als erforderliche Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG dar.

Die Regelung, die die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Erstattung von Abmahnkosten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nachvollziehen soll (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O.; MünchKomm./Ottofülling, a.a.O., § 12 UWG, § 134 f.), eröffnet die Erstattung von Rechtsanwaltkosten, wenn und soweit sie für eine zweckentsprechende Rech...

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