Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 31.05.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 223/17, in Ziffer 4 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die Kosten der Rechtsanwälte B... in ... S..., ... Chaussee 4, für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.307,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch des Landgerichts.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall am ... .04.2014 geltend. Als Fahrer eines Motorrades kollidierte er im Rahmen eines Überholvorgangs mit dem vom Beklagten zu 1. geführten und gehaltenen und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw ... . Zum Unfallzeitpunkt beabsichtigte der Beklagte zu 1. unter Nutzung eines auf der linken Fahrbahnseite befindlichen Forstweges zu wenden. Der Kläger erlitt erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung wird im Einzelnen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten mit dem am 31.05.2019 verkündeten Urteil auf der Basis einer Haftungsquote von 80 % u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf der Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr verurteilt. Auf die Ausführungen des Landgerichtes wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 03.06.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.07.2019 Berufung eingelegt und am 23.07.2019 begründet. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe die zutreffend zugrunde gelegten Verletzungsfolgen nicht hinreichend in die Bewertung des Schmerzensgeldbetrages einfließen lassen. Vergleichsurteile seien nicht genannt worden, so dass es ihm verwehrt sei, die Einschätzung auf die Richtigkeit zu prüfen. Nach den von ihm benannten vergleichbaren Entscheidungen sei ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000 EUR gerechtfertigt.

Zudem habe das Landgericht bei der Gebührenfestlegung für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten den Aufwand und die Bedeutung nicht hinreichend gewürdigt. Diese rechtfertigten einen Gebührenansatz von 1,8, wie ein bei der Rechtsanwaltskammer einzuholendes Gutachten zeigen werde.

Er hat angekündigt zu beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) an ihn weitere 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 sowie

b) an ihn vorgerichtliche Kosten der Rechtsanwälte B... in ... S..., ... Chaussee 4, in Höhe von weiteren 654,98 EUR nebst Zinsen aus 1.654,81 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

Die Beklagten haben angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist lediglich hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Das Landgericht hat das ihm zustehende Ermessen bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruches aus §§ 7, 11, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 253, 254 BGB, 3 PflVG, 115 VVG zutreffend ausgeübt. Ein über das ausgesprochene Schmerzensgeld von 10.000 EUR hinausgehender Anspruch ist nicht gerechtfertigt.

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB).

Das Schmerzensgeld verfolgt dabei vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu gewähren und ihm zugleich Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (BGH, NJW 1993, 1531; NZV 2017, 179, beck-online). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände sind u.a. maßgebend die Art und Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, NJW 1998, 2741, beck-online). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung, ...

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