Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.05.2018, Az. 14 O 64/17, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens und der Einkünfte sowie der Vollmachtsgeschäfte der am ....1923 geborenen und am ...2016 verstorbenen Frau U... S... zu geben über den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2015, insbesondere Rechnung zu legen betreffend das Konto der Vollmachtgeberin bei der ... zu Kt.-Nr. 000000000X, BLZ 000 000 00 sowie die Sparbücher bei der ... zu Nr. 000000000Y sowie Nr. 000000000Z.

b) dem Kläger eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die er in Ausübung der ihm erteilten Kontovollmachten vom 12.02.2009 getätigt hat,

c) dem Kläger sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen des ...kontos Nr. 000000000X bei der ... in geordneter Form herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der Bruder des Beklagten und mit diesem gemeinsam Miterbe der am ... 2016 verstorbenen Frau U... S..., der Tante der Parteien. Er verlangt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens der Verstorbenen.

Die Verstorbene erteilte beiden Parteien am 27.07.2006 jeweils einzeln vor der Notarin I... S... aus F... eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht. Dem Kläger wurde am 08.08.2006 eine Ausfertigung erteilt. Ob dem Beklagten zeitnah zur Erteilung der Vollmachten eine Ausfertigung übersandt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wusste der Beklagten nach seinem eigenen Vortrag aufgrund von mündlichen Äußerungen seiner Tante von der Erteilung der Generalvollmacht, wie er in seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2017 vor dem Landgericht bestätigt hat. Am 12.02.2009 erteilte die Verstorbene dem Beklagten darüber hinaus Kontovollmachten über ihre sämtlichen Konten.

Vom 11.03.2014 bis zum 31.03.2014 befand sich die Verstorbene im ... Klinikum B..., im Anschluss daran wurde sie in das Pflegeheim G... verlegt.

In einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Landkreises ... am 17.09.2014 hielt die Verstorbene daran fest, dass der Beklagte sich weiterhin um sie kümmere und brachte ihr bestehendes Vertrauen zum Ausdruck.

Für mittels der Kontovollmacht getätigte Abhebungen vom Konto der Verstorbenen im Zeitraum zwischen dem 03.04.2014 bis zum 21.08.2014 wurde der Beklagte mit Urteil vom 26.01.2017 in dem Verfahren 12 C 436/15 (277 Js 10875/2015) nach unstreitigem Vortrag des Klägers vom Amtsgericht F... wegen Betrugs in 11 Fällen zu 50 Tagessätzen verurteilt.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe im Zeitraum zwischen dem 01.01.2011 und dem 31.05.2015, in dem seine Tante bettlägerig gewesen sei, diverse Verfügungen über das Vermögen der Verstorbenen getätigt. Er hat die Auffassung vertreten, es habe ein Auftragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Verstorbenen bestanden, aufgrund dessen er dieser gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig gewesen sei. Auf einen Verzicht der Verstorbenen auf Auskunft und Rechenschaftslegung könne sich der Beklagte nicht berufen. Einen solchen habe die Verstorbene aufgrund ihrer Erkrankung im September 2014 nicht mehr wirksam äußern können. Im Übrigen sei die Berufung auf einen Verzicht treuwidrig.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage beantragt,

a) Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens und der Einkünfte sowie der Vollmachtsgeschäfte der am ...1923 geborenen und am ...2016 verstorbenen Frau U... S... zu geben über den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2015, insbesondere Rechnung zu legen betreffend das Konto der Vollmachtgeberin bei der ... zu Kt.-Nr. 000000000X, BLZ 000 000 00 sowie der Sparbücher bei der ... zu Nr. 000000000Y sowie Nr. 000000000Z.

b) dem Kläger Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte zu erteilen, die er in Ausübung der Vorsorgevollmacht der Verstorbenen vom 27.07.2006 getätigt habe,

c) dem Kläger eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die in Ausübung der mit dieser Vorsorgevollmacht getätigten Verfügungen erfolgt sind und

d) dem Kläger sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen des ...kontos Nr. 000000000X bei der ... in geordneter Form herauszugeben.

Das Landgericht hat mit Versäumnisurteil vom 03.05.2017 der Auskunftsklage stattgegeben.

Der Beklagte hat nach Erhebung des Einspruchs beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass er zur Auskunft nicht verpflichtet sei, da zwischen ihm und der Verstorbenen kein Auftragsverhältnis bestanden habe. Er habe sich nicht rechtsgeschäftlich binden wollen, zumal er von der Vollmacht zunächst auch nur mündlich Kenntnis gehab...

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