Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Euratom. Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds. Vorhaben der Entwicklung eines regionalen Abfallentsorgungssystems. Unregelmäßigkeiten. Begriff ‚mehrjähriges Programm’. Endgültiger Abschluss des mehrjährigen Programms. Verjährungsfrist

 

Normenkette

Verordnung EG Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1

 

Beteiligte

Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras

Lietuvos Respublikos aplinkos ministerijos Aplinkos projektų valdymo agentūra

„Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras” UAB

 

Tenor

1. Ein Vorhaben wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das die Schaffung eines Abfallentsorgungssystems für eine bestimmte Region zum Gegenstand hat und dessen Durchführung über mehrere Jahre vorgesehen war und mit Mitteln der Europäischen Union finanziert werden sollte, fällt unter den Begriff „mehrjähriges Programm” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.

2. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist für eine im Rahmen eines „mehrjährigen Programms” wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorhaben begangene Unregelmäßigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ab Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit läuft; bei einer „andauernden oder wiederholten” Unregelmäßigkeit beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird.

Außerdem ist ein „mehrjähriges Programm” an dem für dieses Programm nach den für dieses Programm geltenden Regeln vorgesehenen Enddatum als „endgültig abgeschlossen” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 anzusehen. Insbesondere ist ein von der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 des Rates vom 21. Juni 1999, die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 sowie die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung geregeltes mehrjähriges Programm an dem Tag als „endgültig abgeschlossen” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, der in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung dieses Vorhabens als Frist für den Abschluss der Arbeiten und die Durchführung der Zahlungen der damit zusammenhängenden zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt worden ist, vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung durch eine entsprechende neue Entscheidung der Kommission.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) mit Entscheidung vom 10. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 2015, in dem Verfahren

Lietuvos Respublikos aplinkos ministerijos Aplinkos projektų valdymo agentūra

gegen

”Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras” UAB,

Beteiligte:

Lietuvos Respublikos finansu ministerija,

”Skirnuva” UAB,

”Parama” UAB,

”Alkesta” UAB,

”Dzukijos statyba” UAB,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras (Berichterstatter), J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der litauischen Regierung, vertreten durch D. Stepaniene und D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch S. Papaioannou und S. Charitaki als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaite, D. Recchia und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Januar 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lietuvos Respublikos aplinkos ministerijos Aplinkos projektų valdymo agentūra (Agentur für die Verwaltung von Umweltvorhaben des litauischen Umweltministeriums, im Folgenden: Verwaltungsbehörde) und dem „Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras” UAB (Zentrum für Abfallentsorgung der Region Alytus, Litauen, im Folgenden: begünstigtes Unternehmen) wegen Rückerstattun...

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