Leitsatz (amtlich)

Im Hinblick auf das Mehrkostenverbot nach § 121 Abs. 3 ZPO darf ein nicht ortsansässiger Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann beigeordnet werden, wenn er erklärt, mit einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts einverstanden zu sein. Gibt der Anwalt eine solche Erklärung nicht ab, darf er nicht zu den eingeschränkten Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts beigeordnet werden. Vielmehr muss dann beim Anwalt angefragt werden, ob er bereit ist, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden. Verweigert der Rechtsanwalt seine Zustimmung hierzu, ist dessen Beiordnung abzulehnen.

 

Normenkette

ZPO § 121

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 05.01.2005; Aktenzeichen 10 F 535/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin E. in B. zu den Bedingungen einer in Fürstenwalde ansässigen Rechtsanwältin beigeordnet.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist Rechtsanwältin E. in B. zu den Bedingungen einer in Fürstenwalde ansässigen Rechtsanwältin beizuordnen.

Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO wird der Partei, wenn, wie im Scheidungsverfahren, eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, § 121 Abs. 3 ZPO. Im Hinblick darauf darf ein nicht ortsansässiger Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann beigeordnet werden, wenn er erklärt, mit einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts einverstanden zu sein. Gibt der Anwalt der Antragstellerin eine solche Erklärung nicht ab, darf er nicht zu den eingeschränkten Bedingungen beigeordnet werden. Vielmehr muss das AG dann beim Anwalt anfragen und für den Fall, dass diese die Erklärung verweigert, dessen Beiordnung ablehnen (Gutjahr, Verfahrenshandbuch Familiensachen, § 1 Rz. 276 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121 Rz. 13). Angesichts dessen wäre, nachdem das AG im Wege der Abhilfeentscheidung der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt hat, eine Nachfrage bei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geboten gewesen, bevor dem Beiordnungsantrag nicht entsprochen worden ist. Jedenfalls hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nun mit Schriftsatz vom 17.1.2005 ihr Einverständnis mit einer Beiordnung zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin erklärt. Die Voraussetzungen für eine solche eingeschränkte Beiordnung liegt nunmehr somit vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1391594

FamRZ 2006, 212

OLG-NL 2005, 211

OLGR-Ost 2005, 834

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