Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 07.07.1998; Aktenzeichen 15 SH 19/98)

AG Strausberg (Aktenzeichen 10 C 966/96)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom. 7. Juli 1998 - 15 SH 19/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.750,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit ihrer im November 1996 eingereichten und der Beklagten im März 1997 zugestellten Klage begehren die Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.750,00 DM. Nach Anberaumung des Haupttermins zur mündlichen Verhandlung auf den 23. Juli 1997 durch Verfügung der abgelehnten Amtsrichterin vom 15. Mai 1997 hat die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juli 1998 um Terminsverlegung gebeten, "da alle Vertreter der Firma in der Zeit von Mitte Juli bis Mitte August im Urlaub sind". Diesem Gesuch hat die Richterin nicht entsprochen und die Beklagte per Telegramm davon unterrichten lassen, daß der Termin bestehen bleibe. Im Termin vom 23. Juli 1997 haben die Kläger ein Versäumnisurteil erwirkt, das der Beklagten am 26. November 1997 zugestellt worden ist und gegen das die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Dezember 1997 Einspruch eingelegt hat. Da in der Einspruchsschrift ein unrichtiges Aktenzeichen angegeben war, ist der Einspruch erst im März 1998 der zutreffenden Sachakte zugeordnet worden. Mit Verfügung vom 22. Mai 1998 hat die Amtsrichterin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. Juni 1998 anberaumt. Die Ladung zu diesem Termin ist dem Rechtsanwalt der Beklagten am 27. Mai 1998 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten wegen einer Terminsüberschneidung mit einem Beweistermin in einer anderen Sache vor dem Amtsgericht Tiergarten um Terminsverlegung gebeten. In einem Telefongespräch vom 28. Mai 1998 hat die Richterin dem Anwalt der Beklagten mitgeteilt, daß der Termin - nur - verlegt werde, wenn die Klägerseite dem zustimme. Auf entsprechende Anfrage der Richterin vom 28. Mai 1998 haben die Kläger mit Telefax vom gleichen Tage mitgeteilt, daß sie einer Terminsverlegung nicht zustimmten. Hiervon ist die Beklagtenseite am 29. Mai 1998 unterrichtet worden.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1998 und im Termin vom 3. Juni 1998 hat die Beklagte die Amtsrichterin wegen Befangenheit abgelehnt und ihr Ablehnungsgesuch im wesentlichen darauf gestützt, daß die Richterin die Beklagtenseite durch die Zurückweisung von begründeten Terminsverlegungsanträgen und eine zu kurze Bemessung der Ladungsfrist für den Termin am 3. Juni 1998 willkürlich benachteiligt habe.

Mit Beschluß vom 7. Juli 1998 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Gegen diesen ihr am 14. August 1998 zugestellten Beschluß hat die Beklagte mit Eingang vom 26. August 1998 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist fristgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig (§ 577, § 567 Abs. 1, § 568 Abs. 1, § 569 ZPO).

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Umstände, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), sind hier nicht dargetan oder sonst erkennbar.

Ausreichend und erforderlich als Ablehnungsgrund ist ein Sachverhalt, der aus der Sicht des Ablehnenden einer ruhig und vernünftig denkenden Partei bei Würdigung aller Umstände berechtigten Anlaß gibt, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (s. BVerfGE Bd. 82, S. 30, 38; Bd. 92, S. 138, 139; BGHZ Bd. 77, S. 70, 72; BGH NJW 1995, S. 1677, 1679; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 42 Rdn. 9; Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl. 1997, § 42 Rdn. 10). Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, die negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei bei der Ausübung ihrer Rechte (s. Zöller/Vollkommer, aaO., § 42 Rdn. 20 ff. m.w.Nw.).

Wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, ist im vorliegenden Falle kein ausreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ersichtlich.

Die Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag steht gemäß § 227 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Danach kann eine Terminsverlegung - insbesondere: im Interesse der Verfahrensbeschleunigung - selbst dann abgelehnt werden, wenn ein erheblicher Grund für die Verlegung vorliegt. Zu einer Terminsverlegung gezwungen ist der Richter erst dann, wenn die Aufrechterhaltung des Termins für die betroffene Partei schlechthin unzumutbar wäre und die Verweigerung der Terminsverlegung daher das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen würde (s. BGHZ Bd. 27, S. 163 ff.; BayObLG MDR 1986, S. 416 f.; OLG Celle NJW 1969, S. 1905, 1906; Zöller/Stöber, aaO, § 227 Rdn. 6...

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