Verfahrensgang

AG Oranienburg (Urteil vom 05.10.2001; Aktenzeichen 32 F 127/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen ist:

Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller eine im Voraus fällige Ausgleichsrente für die Zeit vom 14. März 2002 bis 30. Juni 2002 in Höhe von 34,07 DM und ab dem 1. Juli 2002 28,12 % des jeweiligen Auffüllbetrages zu zahlen.

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Antragsteller 87 % und die Antragsgegnerin 13 %.

 

Gründe

Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden und damit zulässig.

Das Rechtsmittel hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als auf Grund des Hilfsantrages des Antragstellers der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dagegen ist die befristete Beschwerde des Antragstellers nicht begründet, soweit er einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB erstrebt. Zu Recht hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich, zu dem der Antragsteller verpflichtet ist, gemäß § 1587 c Nr. 1 nicht völlig, sondern nur teilweise bis auf einen Ausgleichsbetrag von 261,63 DM an monatlichen dynamischen Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen.

Trotz der Jahrzehnte langen Trennung der Parteien war bei der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder der Parteien allein betreut und damit weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen hat.

Entsprechend hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nur für die Zeit vom 1. Februar 1937 (Zeitpunkt der Eheschließung) bis zum 28. Februar 1960 durchgeführt, dem Zeitpunkt, in dem das jüngste Kind der Parteien das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in seinen Entscheidungsgründen, die er sich zu Eigen macht.

In Betracht wäre sogar die Durchführung des Versorgungsausgleichs bis zum 28. Februar 1963 gekommen, da Kinder zum damaligen Zeitpunkt erst mit 21 Jahren volljährig geworden sind und die Tochter L… nach Beendigung ihrer Schneiderlehre im Jahre 1959 noch bis 1964 im Haushalt der Antragsgegnerin gelebt hat.

Da aber nur der Antragsteller Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hat und diese nicht zu seinem Nachteil verändert werden kann, verbleibt es bei dem vom Amtsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Zeitraum für die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin seit 1996 eine Witwenrente bezogen hat. Zum einen hat das Amtsgericht – wie oben ausgeführt – den Versorgungsausgleich für den Zeitraum nach dem 28. Februar 1960 nicht mehr durchgeführt, sondern ausgeschlossen und zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Rentenansprüche des Antragstellers durch die Zahlung der Witwenrente etwa verkürzt hätten.

Da sich der Antragsteller mit der Errechnung des Ausgleichsbetrages hinsichtlich eines Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 1. Februar 1937 bis 28. Februar 1960 im Einzelnen in der Beschwerde nicht auseinandersetzt und insoweit Rechenfehler nicht ersichtlich sind, hatte seine Beschwerde im Hauptantrag keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr hat es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu verbleiben. Soweit das Amtsgericht den Ausgleich des von der Antragsgegnerin bezogenen Auffüllbetrages dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat, trifft dies zu.

Der Antragsgegnerin wird seit dem 1. Mai 1976 eine Vollrente wegen Alters gewährt, die als endgültige Versorgung anzusehen ist. Aus Gründen des Besitzschutzes wird der Antragsgegnerin zusätzlich zu dieser Rente ein monatlicher Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI gewährt, der sich in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 auf 121,19 DM belief. Bei Auffüllbeträgen, die gezahlt werden, weil der Versicherte bereits zu DDR-Zeiten eine Rente bezogen hat (vgl. Soergel-Lipp/Schmeiduch, BGB, 13. Aufl. 2000, § 3 VAÜG, Rn. 25; Götsche, Die Praxis des Versorgungsausgleichs in den neuen Bundesländern, FamRZ 2002, 1235, 1237), handelt es sich um statische Anrechte, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 VAÜG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten sind (OLG Thüringen, FamRZ 2001, 627; OLG Brandenburg, OLG-Report 2001, 449, 451 sowie NJWE-FER 2001, 35; Götsche, a.a.O., S. 1240 m. w. N. in Fn. 47).

Allerdings ist die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beschwerde insoweit abzuändern, als auf den Antrag des Antragstellers hin nun der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

Die Voraussetzungen zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB liegen vor, da beide Parteien eine Versorgung wegen Alters erhalten und das 65. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus hat der Antragsteller nunmehr mit seiner Besch...

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