Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 6. März 2019 in seiner durch Beschluss vom 27. März 2019 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf bis 7.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, Vater des am ... 1997 geborenen Antragsgegners, erstrebt die Abänderung einer notariell vereinbarten Unterhaltsverpflichtung auf Null. Er ist von der Mutter des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Mit notarieller Vereinbarung vom 9. September 2015 haben der Antragsteller und seine seinerzeit von ihm getrennt lebenden Ehefrau und Mutter des Antragsgegners eine "Auseinandersetzung über Grundbesitz sowie eines Ehevertrags" (Bl. 8 ff.) beurkunden lassen, die unter anderem folgende Vereinbarung zu Gunsten des Antragsgegners enthält (Bl. 13R):

"B) Vereinbarung zur Regelung der Scheidungsfolgen

...

§ 3 Unterhalt

1. Der Erschienene zu 2) verpflichtet sich, an seinen Sohn J..., geboren am ... 1997 zu Händen der Kindesmutter eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich EUR 420,00 zu zahlen. Die Unterhaltsrente ist jeweils monatlich im Voraus zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit soll der Berechtigte hieraus selbst anspruchsberechtigt sein.

2. Ab dem Monat, der der Rechtskraft des Scheidungsurteils der Erschienen folgt, verpflichtet sich der Erschienene zu 2), an seinen Sohn J... eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich EUR 450,00 zahlbar monatlich im voraus zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung endet bei Abschluss der ersten Berufsausbildung durch den Sohn und Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit, spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes.

...

§ 4 Zwangsvollstreckungsunterwerfung

...

§ 5

Die Erschienenen zu 1) und 2) vereinbaren, dass für die vorstehenden Unterhaltszahlungen Abänderungen aufgrund wechselseitiger Einkommensschwankungen nicht zulässig sein sollen, sie verzichten insoweit auf ihre Abänderungsrechte aus §§ 323, 323a BGB. Die Erschienenen zu 1) und 2) verzichten darüber hinaus gegenseitig auf weitergehende Unterhaltsansprüche ab Rechtskraft der Ehescheidung und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an."

Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Bl. 16) hat der Antragsteller den Antragsgegner um Mitteilung der Ausbildungssituation, gegebenenfalls um Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Notars gebeten. Mit Schreiben vom 3. März 2017 (Bl. 17) hat der Antragsgegner den Antragsteller darüber informiert, infolge einer Erkrankung die Schule nicht besuchen zu können, gleichwohl weiterhin Schüler am Oberstufenzentrum ... zu sein, wo er seine Schulausbildung ab dem 4. September 2017 fortführen werde. Mit Schreiben vom 3. September 2018 (Bl. 39) hat der Antragsteller dem Antragsgegner unter Hinweis auf dessen Erwerbsfähigkeit und -pflicht angekündigt, ihn zum 1. Oktober 2018 mit einer Zahlung von 250 Euro und letztmalig zum 1. November 2018 mit einer Zahlung von 200 Euro zu unterstützen und danach keine weiteren Unterhaltszahlungen zu leisten. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daraufhin seinen Ausbildungsvertrag vom 18. September 2018 (Bl. 40) übersandt, aus dem sich, nach Lehrjahren gestaffelt, Vergütungsansprüche in Höhe von 640 EUR, 720 EUR, 770 EUR und 820 EUR ergaben. Der Aufforderung des Antragstellers zur Erklärung, aus der notariellen Vereinbarung keine Ansprüche mehr herzuleiten, weil der Bedarf durch Ausbildungsvergütung und Kindergeld gedeckt sei (Bl. 41), ist der Antragsgegner mit dem Hinweis auf die Unabänderbarkeit der notariellen Vereinbarung begegnet (Bl. 42 f.).

Dem Antragsgegner ist eine vollstreckbare Ausfertigung der Vereinbarung (auszugsweise) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt worden (Bl. 206). Im Zeitraum 2016/2017 hat er an einer seelischen Erkrankung (Bl. 20) gelitten, die phasenweise mit Schul- und Arbeitsunfähigkeit einher gegangen ist.

Das Ausbildungsverhältnis des Antragsgegners ist durch Kündigung des Ausbildungsbetriebes zum 18. Januar 2019 beendet worden (Bl. 117). Der Antragsgegner hat einen zweiten Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner bei der ... Ingenieurplanung GmbH mit Ausbildungsbeginn am 5. August 2019 abgeschlossen. Bei ihm ist eine Stoffwechselerkrankung diagnostiziert worden, die Störungen der Gehirnleistungen verursacht und unter anderem dazu geführt hat, dass er jedenfalls im Jahr 2019 nur noch über eine verbliebene Sehkraft von 6 Prozent auf beiden Augen verfügt hat.

Der Antragsteller hat vorgetragen, bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung sei ausdrücklich auf den Unterhaltstatbestand "Ausbildung" abgestellt worden, so wie es den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Es sei kein eigener Schuldgrund geschaffen worden, insbesondere kein Leibrentenversprechen, sondern schlichtweg ein Unterhaltsanspruch, begrenzt auf die 1. nachschulische Ausbildung. Aufgrund der schwierigen Schulbiografie des Antragsgegner...

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