Verfahrensgang

AG Brandenburg (Beschluss vom 07.08.2015; Aktenzeichen 47 F 35/12)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 7.8.2015 - 47 F 35/12 - abgeändert.

Es wird festgestellt:

1. Die Annahme des Kindes..., geboren am... 2007 in der Stadt... Distrikt Zhongshan, Provinz Guizhou, Volksrepublik China, durch die Antragstellerin auf der Grundlage der Entscheidung des Zivilverwaltungsamtes der Stadt..., Provinz Guizhou, Volkrepublik China, vom 5.7.2011 wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes... geboren am... 2007 zu seinen bisherigen (leiblichen) Eltern ist durch die Annahme erloschen.

3. Das Annahmeverhältnis steht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

II. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung einer durch das Zivilverwaltungsamt der Stadt..., Provinz Guizhou, Volksrepublik China, am 05.07.2011 registrierten Adoption. Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts verweist der Senat zunächst auf die ausführliche Darstellung in der angefochtenen Entscheidung.

Das AG hat den Anerkennungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Adoption vom sachlichen Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) erfasst sei, da sowohl die Volksrepublik China als auch Deutschland Vertragsstaaten des HAÜ sind und die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Adoption des Kindes in China die Absicht hatte, das Kind nach der Adoption nach Deutschland zu bringen (Art. 2 HAÜ), wo sie mit ihrem Ehemann nach wie vor lebt. Eine Anerkennung der Adoption gemäß Art. 23 HAÜ sei jedoch abzulehnen, weil die Antragstellerin nicht die hierfür erforderliche Bescheinigung i.S.v. Art. 23 Abs. 1 S. 1 HAÜ vorgelegt habe.

Zwar werde in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, dass bei einer Minderjährigenadoption, die dem Anwendungsbereich des HAÜ unterliege, jedoch dessen verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht genüge, nach dem so genannten Günstigkeitsprinzip die Anerkennung unter Rückgriff auf die nationalen Vorschriften der §§ 108 f. FamFG nicht zu versagen sei, wenn sich aus dem Adoptionsvorgang ergebe, dass sich die Nichtbeachtung der Verfahrensregeln des HAÜ lediglich als formeller Verfahrensverstoß erweist und jedenfalls das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Artt. 4 f. HAÜ festgestellt werden können. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Es lasse sich bereits nicht feststellen, dass die chinesischen Behörden vor der Adoption die nach Art. 4 HAÜ vorgesehene Prüfung, ob das Kind innerhalb Chinas vermittelt werden kann, vorgenommen hätten. Auch fehle es an der nach Art. 5 HAÜ zwingend durchzuführenden Elterneignungsprüfung. Das von der chinesischen Behörde vor der Adoption geführte Gespräch mit der Antragstellerin genüge nicht. Zudem habe sich die Prüfung nicht auch auf deren Ehemann erstreckt, der nach den Vorstellungen der Eheleute der künftige soziale Vater des Kindes sein solle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Anerkennungsantrag weiterverfolgt.

Das Bundesamt für Justiz hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG i.V.m. § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Eine Abhilfebefugnis des AG bestand nicht, da es sich bei dem Verfahren um eine Familiensache im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt. Dabei kann dahinstehen, ob Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz als Adoptionssachen gemäß § 111 Nr. 4 FamFG (so OLG Düsseldorf, FamRZ 2013,714; Maurer, Zur Rechtsnatur der Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz, FamRZ 2013, 90), Familiensachen sui generis (so OLG Schleswig, FamRZ 2014, 498) oder Familiensachen kraft Sachzusammenhangs (so Braun, Das gerichtliche Verfahren auf Anerkennungsumwandlung und Wirkungsfeststellung von ausländischen Adoptionen nach dem Adoptionswirkungsgesetz, ZKJ 2012, 216) einzuordnen sind. Dafür, dass es sich bei solchen Verfahren jedenfalls um Familiensachen handelt, spricht bereits, dass nach § 5 Abs. 3 S. 1 AdWirkG die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung und Umwandlung ausländischer Adoptionen ausdrücklich dem Familiengericht zugewiesen wird. Darüber hinaus werden die Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz auch kostenrechtlich als Familiensachen behandelt (vgl. Nr. 1714 KV-Fam). Da das FamGKG nur für Familiensachen gilt (§ 1 FamGKG), muss folglich auch das Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz als ein solches gelten (Senat, FamRZ 2015, 869; OLG Bamberg, B. v. 25.02.2014 - 2 UF 10/12 -, Zit. n. juris).

2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Allerdings ist das amtsgerichtliche Verfahren nicht zu beanstanden.

Das Kind wird als Beteiligter im Anerkenn...

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