Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.01.2011)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.

Beschwerdewert: 3.000 Euro (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG).

 

Gründe

I.

Die antragstellenden Eheleute begehren die Anerkennung des Adoptionsurteils des Amtsgerichts Nigde/Türkei vom 02.12.2009, Grundlagen-Nr. 2009/481, Urteil-Nr. 2009/688. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 23 Abs. 1 des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.05.1993 (HAÜ) lägen nicht vor, denn es fehle an der nach dieser Vorschrift erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde des durchführenden Staates, dass die Adoption dem Abkommen entsprechend zustande gekommen sei. Zudem sei die Adoptionsentscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar, denn eine Prüfung des Kindeswohls und der Eignung der zukünftigen Adoptiveltern unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten einer Auslandsadoption (Artt. 4 lit. b und 5 lit. a HAÜ) sei unterblieben.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie machen geltend, die Adoptionsentscheidung sei anerkennungsfähig. Insbesondere sei eine hinreichende Kindeswohlprüfung erfolgt. So habe das türkische Gericht geprüft, ob die nach türkischem Recht vorgeschriebene einjährige Pflegezeit eingehalten worden sei, es habe die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller überprüft, Führungszeugnisse eingeholt und mit Hilfe der türkischen Behörde "öffentliche Dienste" untersucht, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspreche.

Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt entspräche die Adoption dem Kindeswohl, da das Kind seit seiner Geburt nur sie, die Antragsteller, als Bezugspersonen kenne und Schaden nehmen würde, wenn es seinen Adoptiveltern entrissen und in völlig fremde Familienzusammenhänge verbracht würde.

II.

Die gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

a)

Eine Zuleitung des Verfahrens an das Amtsgericht zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor der Befassung des Senats mit der Sache kommt nicht in Betracht. Denn die Beschwerde richtet sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache im Sinne des § 111 Nr. 4 FamFG, so dass ein Abhilfeverfahren nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG). Schon die Vorschrift des § 199 FamFG zeigt, dass die Anerkennung ausländischer Adoptionen als Adoptionssachen im Sinne der §§ 111 Nr. 4, 186 FamFG gelten. Denn wenn die Vorschriften der §§ 186-198 FamFG auf die Anerkennung ausländischer Adoptionen mangels Qualifikation als Familiensachen von vorneherein keine Anwendung fänden, bedürfte es des § 199 FamFG nicht. Darüber hinaus ist die Qualifizierung als Familiensachen und Adoptionssachen auch sachgerecht, weil so der Sachzusammenhang zu den übrigen Adoptionssachen gewahrt wird (Münchener Kommentar zur ZPO / Maurer, 3. Auflage, § 186 FamFG Rn. 2; Münchener Kommentar zum BGB / Maurer, 6. Auflage, Anh. § 1752, § 5 AdWirkG Rn. 2). Entgegen der vom Bundesamt für Justiz in seiner Stellungnahme vom 09.02.2012 vertretenen Ansicht hat die Einordnung als Familiensache auch nicht die Beteiligung und Anhörung weiterer Stellen gemäß §§ 189, 194 oder 195 FamFG zur Folge. Dies ist in § 5 Abs. 3 S. 2-4 AdWirkG abschließend geregelt. Diese Regelung hat gemäß § 199 FamFG Vorrang gegenüber den Beteiligungs- und Anhörungsregeln der §§ 188 bis 195 FamFG (Münchener Kommentar zum BGB / Maurer, a.a.O. Rn. 2).

b)

Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht für das betroffene Kind keinen Ergänzungspfleger bestellt hat. Denn das Kind, dessen Rechte durch das Anerkennungsverfahren unmittelbar betroffen werden und das mithin nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sogenannter Muss-Beteiligter ist, wird durch die Antragsteller gesetzlich vertreten. Die Vertretung des Kindes, die sich gemäß Art. 21 EGBGB nach türkischem Recht richtet, ist nach der Entscheidung des Amtsgerichts Nigde vom 02.12.2009 gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Adoptionswirkung dieser Entscheidung auch außerhalb der Türkei anzuerkennen ist.

2.

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung nach § 2 Abs. 1 AdWirkG nicht entsprochen, da Anerkennungshindernisse entgegenstehen.

a)

Zunächst sind, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Anerkennungsvoraussetzungen des Haager Adoptionsübereinkommens nicht erfüllt, weil es an der nach Art. 23 Abs. 1 HAÜ erforderlichen Bescheinigung der zuständigen türkischen Behörde fehlt, dass die Adoption gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zustande gekommen ist.

Ob dies schon für sich genommen eine Anerkennung der türkischen Entscheidung ausschließt oder ob bei einem Verstoß gegen das Übereinkommen nach...

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