Normenkette

FGG § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1; GmbHG § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 2, §§ 9, 9a, 9c

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 32 T 7/01)

AG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 81 AR 36/01)

 

Tenor

Dei weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/Oder vom 27.9.2001 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist am 23.12.1972 unter der Firma „Unterstützungskasse der Bauunternehmung J.F. GmbH” im Handelsregister des AG M. eingetragen worden. Nach Heraufsetzung des Stammkapitals auf 50.000 DM und Übertragung der Geschäftsanteile auf die F. Bauunternehmung AG änderte die Antragstellerin im Jahre 1991 ihre Firma in die jetzt im Handelsregister eingetragene Bezeichnung und passte die sprachliche Fassung des Unternehmensgegenstandes der neuen Unternehmensform ihrer nunmehrigen Alleingesellschafterin an. Im Handelsregister eingetragen ist seit dem 18.10.1991 als Gegenstand des Unternehmens: „Soziale Einrichtung der Fa. F. Bauunternehmung AG. Ausschließlicher Zweck: freiwillige einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen sowie deren Angehörigen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit, Invalidität, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und im Alter.” Das Stammkapital ist zur Hälfte eingezahlt worden.

Über das Vermögen der F. Bauunternehmung AG wurde Anfang 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter bildete durch notarielle Urkunde vom 26.9.2000 zwei Geschäftsanteile an der Antragstellerin im Nennbetrag von 48.500 DM (a) sowie 1.500 DM (b) und verkaufte diese an Sch. (a) und K. (b). In derselben Urkunde beschlossen die neuen Gesellschafter Folgendes: Sie beriefen die bisherigen Geschäftsführer ab und bestellten Sch. zum neuen Geschäftsführer. Den Sitz der Gesellschaft verlegten sie nach F. Die Firma änderten die Gesellschafter in „Z. Metallbau GmbH”. Den Gegenstand des Unternehmens änderten sie ab in „industrielle Herstellung von Zäunen, Toren, Türen, Geländersystemen, Schweißkonstruktionen, Hundezwingern, Pferdeboxen, Treppenanlagen etc. aus Stahl, Metall und Holz sowie deren Vertrieb und Montage”. Die übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (in der zuletzt vorgelegten Fassung) ließen die neuen Gesellschafter unverändert, darunter diejenigen der §§ 6, 13 und 19, nach denen die Gesellschaft ihre Einkünfte aus Zuwendungen der F. Bauunternehmung AG bestreitet und eine wirtschaftliche Betätigung ausgeschlossen ist (Bl. 63–76 und Bl. 119–132 d. Registerakten).

Mit weiterer notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26.9.2000 meldete der Geschäftsführer Sch. die Eintragung der Änderungen zum Handelsregister an.

Mit Zwischenverfügung vom 19.3.2001 hat der Registerrichter des AG die Eintragung u.a. davon abhängig gemacht, dass der Geschäftsführer eine § 8 Abs. 2 GmbHG entspr. Versicherung darüber abgibt, dass die Leistungen auf die Mindeststammeinlagen (§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GmbHG i.d.F. d. EuroEG) bewirkt sind und sich endgültig in seiner freien Verfügung befinden. Er hat ausgeführt, der geforderte Nachweis sei zu verlangen, weil es sich bei den angemeldeten Änderungen um eine wirtschaftliche Neugründung in der Form der Mantelverwendung handele. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses hat der Registerrichter eine Frist von 8 Wochen bestimmt.

Gegen die Annahme des Eintragungshindernisses hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat gemeint, eine Kontrolle der Unversehrtheit des Stammkapitals habe für die Eintragung der angemeldeten Änderungen nicht stattzufinden.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das LG hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 27.9.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kammer für Handelssachen ist dem AG gefolgt und hat ausgeführt, in sinngemäßer Anwendung der Gründungsvorschriften sei der Nachweis der Mindestkapitalaufbringung zu Recht verlangt.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 9.10.2001 verlegte die Antragstellerin ihren Sitz nach Sto.

II. Die weitere Beschwerde – die zulässigerweise auf die vom Registerrichter aufgeworfene Rechtsfrage beschränkt ist, ob das Registergericht bei einer Mantelverwendung die Gründungsvorschriften entspr. anzuwenden hat – ist an sich statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG) und auch sonst zulässig, namentlich in der rechten Form eingelegt worden (§ 29 Abs. 1 FGG). Sie führt gem. § 28 Abs. 2 FGG zur Vorlage des Rechtsmittels an den BGH.

1. Der Senat möchte die weitere Beschwerde aus den unter III. näher darzustellenden Gründen zurückweisen. Er sieht sich daran aber durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des BayObLG (BayObLG v. 24.3.1999 – 3Z BR 295/98, BayObLGReport 1999, 38 = GmbHR 1999, 607 ff. = BB 1999, 971 ff. = DB 1999, 956 ff. = MittRhNotK 1999, 159 ff.) und des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt v. 14.5....

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