Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 7. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert der Beschwerde beträgt 2.398,08 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem am 17. Juli 2015 über die Räumung und Rückgabe der seitens des Klägers genutzten Wohnung geschlossenen Vergleich. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die mit Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 7. Juli 2016 erfolgte Abweisung seiner Klage auf Unzulässigerklärung der seitens der Beklagten veranlassten Zwangsvollstreckung. Nach Eingang der Berufungsbegründung setzte der Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam der Beklagten mit Verfügung vom 1. November 2016 eine Frist zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen des Klägers und gewährte beiden Parteien die Gelegenheit, zu der dienstlichen Stellungnahme der als Berichterstatterin für das Verfahren zuständigen Richterin am Landgericht ... Stellung zu nehmen, in der sie darauf hinwies, dass sie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einer eigenen Angelegenheit mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt habe.

Daraufhin lehnte der Kläger die Richterin am Landgericht ... wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, dass zwischen der Berichterstatterin und den gegnerischen Prozessbevollmächtigten aufgrund der Mandatierung ein Vertrauensverhältnis in fachlich-juristischer Hinsicht bestehe, das die Befürchtung rechtfertige, dass die abgelehnte Richterin sich diesen gegenüber nicht objektiv-kritisch verhalten werde.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 7. Februar 2017 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass allein aus dem Vertrauen eines Richters in die fachliche Kompetenz eines Rechtsanwalts keine Voreingenommenheit gegenüber der gegnerischen Partei oder dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten folge. Gegen diesen ihm am 13. Februar 2017 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 23. März 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht Potsdam hat das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 7. November 2016 zu Recht als unbegründet zurückgewiesen und der dagegen gerichteten Beschwerde die Abhilfe verweigert.

Wegen der Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist das Vorliegen eines Sachverhalts erforderlich, aber auch ausreichend, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfG, NJW 2003, 3404, 3405; BGH, NJW 2012, 1890 Rdnr. 10; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rdnr. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rdnr. 20 ff. m. w. N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 738). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rdnr. 26 ff. m. w. N.).

Gründe, die danach eine fehlende Unparteilichkeit der Richterin am Landgericht ... besorgen ließen, sind dem Ablehnungsvorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass sie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einer privaten rechtlichen Angelegenheit mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat, gibt einer vernünftigen, mit den Gepflogenheiten des Zivilprozesses vertrauten Partei keinen Anlass, ihre Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Anerkanntermaßen begründet die persönliche Bekanntschaft zwischen einem Richter und einem Prozessbevollmächtigten für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, MDR 2007, 669, 670; OLG Hamburg, MDR 2003, 287; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 R...

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