Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 11.02.2005; Aktenzeichen 13 Ns 3/04)

AG Oranienburg (Aktenzeichen 12 Ls 8/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.08.2008; Aktenzeichen 2 BvR 1447/05)

BVerfG (Beschluss vom 14.06.2007; Aktenzeichen 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 11. Februar 2005 wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Angeklagte - wie klarstellend festgestellt wird - der tateinheitlich begangenen sechsfachen fahrlässigen Tötung und fünffachen fahrlässigen Körperverletzung schuldig ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm sowie den Nebenklägern in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel des Angeklagten unterliegt der Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO.

Zwar sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils (nur) zur inneren Tatseite nicht frei von Rechtsfehlern. Sie tragen insbesondere nicht den vom Landgericht gezogenen Schluss bewusst fahrlässigen Verhaltens des Revisionsführers. Denn bewusst fahrlässig handelt - wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2005 zutreffend ausführt - nur der, der über die Gefährlichkeit seines Verhaltens und die Möglichkeit des Erfolgseintritts reflektiert, dann aber pflichtwidrig darauf hofft, dass dieser Erfolg sich nicht realisieren werde. Demgegenüber lässt sich dem instanzgerichtlichen Urteil nicht entnehmen, dass der Angeklagte seine Konzentrationsmängel bemerkt, hiergegen nichts unternommen und über die möglichen Folgen dessen nachgedacht hätte; die "tiefe Gedankenlosigkeit" des Rechtsmittelführers zur Tatzeit steht dem gerade entgegen, weshalb diesem nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Insoweit bedarf es aber weder der Änderung des Schuldspruches (weil einfache Fahrlässigkeit gegenüber bewusster Fahrlässigkeit keine abweichende Schuldform darstellt) noch einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch. Die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe stellt sich nämlich auch nach Rechtsauffassung des Senats als angemessen dar (vgl. § 354 Abs. 1 a StPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Sätze 1, 2 StPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2569477

www.judicialis.de 2005

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