Verfahrensgang

AG Bernau (Entscheidung vom 13.02.2012; Aktenzeichen 6 F 598/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 13. Februar 2012 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, ihm mit der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn D... J... einzuräumen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 3.000 €

 

Gründe

I. Die beteiligten Eltern streiten über die Beteiligung des Vaters an der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn.

Aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten zu 1. und 2. ist das Kind D... J..., geboren am ....10.2008, hervorgegangen. Seit der Trennung der Eltern in 10/2010 lebt D... im Haushalt der Mutter. Sie ist zwischenzeitlich von B... nach Be... umgezogen. Der Vater hat die Vaterschaft noch vor der Geburt des Sohnes mit Zustimmung der Mutter anerkannt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde von den Eltern nicht abgegeben.

Beide Eltern haben sich nach ihrer Trennung neuen Partnern zugewandt. In 3/2011 kam es zwischen den Eltern zu einer größeren Auseinandersetzung. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in 6/2011, der die Mutter veranlasste, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner gab es Streit zwischen den Eltern betreffend den Umgang zwischen Vater und Sohn. Ein vom Vater in 7/2011 eingeleitetes Umgangsverfahren endete im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Bernau am 15.8.2011 mit einem Umgangsvergleich. Seither hat der Vater regelmäßig Wochenend-, Feiertags- und Ferienumgang.

In dem vorliegenden, vom Vater ebenfalls in 7/2011 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.2.2012 angeordnet, dass die elterliche Sorge für D... zukünftig gemeinsam ausgeübt wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe ein bei der A... durchgeführter Beratungstermin (Familien- und Erziehungsberatung) nicht den gewünschten Erfolg gebracht und zu keiner Verbesserung der Kommunikation in Bezug auf das gemeinsame Kind geführt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bei Inanspruchnahme weiterer Beratung und einer zunächst schriftlich stattfindenden Kommunikation zwischen den Kindeseltern eine weitere Entspannung eintreten werde. Auch der Umstand, dass die unterschiedlichen Meinungen der Eltern nicht vor dem Kind ausgetauscht würden, spreche für die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Verantwortung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Mutter. Zur Begründung macht sie geltend, das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern liege nicht vor. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Beide Eltern verharrten angesichts ihrer gescheiterten Beziehung in wechselseitigen Vorwürfen. Sie selbst vermeide nach den Vorfällen in der Vergangenheit den unmittelbaren Kontakt mit dem Vater, da dies regelmäßig zu Spannungen und Differenzen bis hin zur Tätlichkeit führe. Das übergriffige Verhalten des Vaters sei Anlass für ihren Umzug nach Be... gewesen. Jedenfalls seien die Eltern nicht zu einer Kommunikation und Kooperation in Bezug auf das gemeinsame Kind in der Lage.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bernau vom 13.2.2012 - 6 F 598/11 - zurückzuweisen.

Der Antragsteller begehrt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Auffassung, das subjektive Empfinden der Mutter, wonach sie keine Kommunikationsbasis sehe, reiche für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht aus. Eine Kommunikationsfähigkeit beider Eltern sei gegeben. Dies zeige der Umstand, dass es möglich gewesen sei, Absprache zu der veränderten Umgangsrückgabezeit nach dem Umzug der Mutter sowie zum Umgang an Ostern zu treffen. Auch die Rückgabe am 15.4.2012, bei der ihm Mutter und Sohn auf dem Balkon nach der Rückgabe gewunken hätten, zeige eine erfreuliche Entwicklung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 13.2.2012 sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat ergänzende Stellungnahmen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin eingeholt. Auf die schriftlichen Berichte vom 11.5. und 9.6.2012 wird Bezug genommen. Ferner hat der Senat am 12.6.2012 die beteiligten Eltern, das Kind und die Verfahrensbeiständin angehört.

II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt in der Sache zum Erfolg. Unter den vorliegend gegebenen Voraussetzungen entspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn die Beteiligten u 1. und 2. die elterliche Sorge für ihren Sohn D... gemeinsam ausüben.

Nach § 1626 a BGB steht nicht verheirateten Eltern die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. In letzterem Fall kann ...

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