Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 20.04.2022 - 6 F 164/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.03.2023 - 6 F 164/21 - wird aufrechterhalten.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.966,64 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Volljährigenunterhalts.

Der seit dem ... 2019 volljährige, im Haushalt seiner Mutter lebende, einkommens- und vermögenslose Antragsteller erwarb im Juni 2020 die allgemeine Hochschulreife und nahm anschließend ein Studium auf.

Auf den Antrag der Mutter des Antragstellers vom 03.12.2019 bewilligte das Jobcenter ("Ort 01") (im Folgenden: Jobcenter) mit Bescheid vom 03.01.2020 (Bl. 27), abgeändert durch Bescheide vom 26.02.2020 (Bl. 108), 05.03.2020 (Bl. 40), 22.05.2020 (Bl. 82) und 20.07.2020 (Bl. 61) vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die aus ihr und dem Antragsteller bestehende Bedarfsgemeinschaft, darunter einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.148,35 EUR zugunsten des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.07.2020.

Das Jobcenter zahlte jeweils monatlich im Voraus folgende Beträge zugunsten des Antragstellers an dessen Mutter:

Februar 2020: 442,46 EUR März 2020: 447,75 EUR April 2020: 305,31 EUR Mai 2020: 307,75 EUR Juni 2020: 297,79 EUR Juli 2020: 297,79 EUR.

Summe: 2.148,35 EUR

Mit Bescheid vom 11.02.2021 (Bl. 134) lehnte das Jobcenter im Wege der endgültigen Entscheidung den Antrag der Mutter des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.07.2020 mangels Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft ab. Mit Bescheid vom 11.02.2021 (Bl. 6) wurde daraufhin der Antragsteller vom Jobcenter zur Rückerstattung des Betrags in Höhe von 2.148,35 EUR aufgefordert. Diese Rückerstattung ist mittlerweile erfolgt.

Auf die Aufforderung des Jobcenters hat der Antragsgegner bereits im August 2019 gegenüber dem Jobcenter Auskunft über sein Einkommen zum Zweck der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers erteilt. Mit Schreiben vom 08.08.2019 (Bl. 194) hat der Antragsteller den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 403 EUR aufgefordert, mit Schreiben vom 25.11.2019 (Bl. 117) zur Erteilung der vom Jobcenter geforderten Auskunft an das Jobcenter und mit Schreiben vom 16.02.2021 (Bl. 13) zur Erteilung von Auskunft über sein Einkommen zum Zweck der Geltendmachung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum von Februar 2020 bis August 2020 aufgefordert. Das Jobcenter hat mit Email vom 01.03.2021 (Bl. 17) eine vom Antragsteller erbetene Weitergabe der Auskunft, die der Antragsgegner zwischenzeitlich dem Jobcenter erteilt hatte, aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 (Bl. 171) hat der Antragsteller rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von 01.02.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von 2.148,55 EUR gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht. Er hat sich dabei auf ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.778,91 EUR und - unter näherer Darlegung der Einkommensverhältnisse seiner Mutter - auf deren Leistungsunfähigkeit berufen und gemeint, infolge der Rückerstattung der Leistungen des Jobcenters seien die Voraussetzungen für den Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Jobcenter weggefallen.

Nachdem das Amtsgericht durch Versäumnisbeschluss vom 22.03.2022 (Bl. 298) den Antrag des Antragstellers abgewiesen hat, hat dieser in der auf seinen Einspruch hin durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 20.04.2022 beantragt (Bl. 326),

den Versäumnisbeschluss vom 22.03.2022 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.07.2020 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.148,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt (Bl. 327),

den Versäumnisbeschluss aufrechtzuerhalten.

Er hat die Anspruchsinhaberschaft des Antragstellers, dessen Verpflichtung zur Rückzahlung der erbrachten Leistungen des Jobcenters, eine wirksame Inverzugsetzung und ein vor dem Beginn des Rückstandszeitraums an ihn ergangenes Auskunftsersuchen des Antragstellers bestritten. Weiter hat er die Leistungsunfähigkeit der Mutter des Antragstellers in Abrede gestellt und die Berücksichtigung seiner Unterhaltszahlungen zugunsten der beiden minderjährigen Geschwister des Antragstellers eingefordert.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 20.04.2022 (Bl. 330) hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses vom 22.03.2022 und Abweisung des Antrags im Übrigen zur Zahlung von 1.966,64 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Durch die Aufhebung des Bewilligungsbescheids des Jobcenters sei der Forderungsübergang weggefallen, so dass der Antragsteller auch ohne Rü...

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