Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.04.2020 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 3.675 EUR zu verurteilen, sowie die Feststellung zur Verpflichtung weiteren Schadenersatzes begehrt. Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht Eberswalde haben die Parteien während des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) einen schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, in dem sich die Beklagte zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet hat. Unter Ziffer 2.1 wurde eine umfassende Abgeltungsklausel sämtlicher - behaupteter, bestehender und/oder künftiger - Ansprüche der Klagepartei im Zusammenhang mit der Verwendung der streitgegenständlichen Umschaltlogik in dem streitgegenständlichen Fahrzeug und deren Beseitigung durch die technische Maßnahme vereinbart, im Weg eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter auch für Ansprüche gegen den Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie die ... AG und deren Konzerngesellschaften oder sonstige Dritte.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2020 den Streitwert für das Verfahren auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.

Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend machen, es sei ein Vergleichsmehrwert von 14.700,00 EUR festzusetzen, da durch den Vergleich auch eine abschließende Regelung über alle auch nicht anhängigen Ansprüche gegen Dritte getroffen worden sei.

II. Die Beschwerde ist nach §§ 33 Abs. 2, 3, 68 Abs. 1 GKG zulässig. Zwar hat die Klägervertreterin im Schriftsatz vom 04.05.2020 nicht ausdrücklich erklärt, dass sie die Beschwerde im eigenen Namen stellt. Dies ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Abgeltungsklausel zugunsten der am Prozess nicht beteiligten weiteren Konzerngesellschaften und dem Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs führt nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des OLG München (Beschluss vom 15. Januar 2020 - 24 U 1530/19) und des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26. Juni 2020 - 17 U 96/20) an.

Zwar begründet es einen Mehrwert des Vergleichs für die von einem Anspruch betroffenen Parteien bzw. Streithelfer, wenn in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen zwei Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Streithelfer mit geregelt wird. Zu einem Mehrwert kann ein mit erledigter Anspruch jedoch nur führen, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war.

Im vorliegenden Fall betreffen die durch die Abgeltungsklausel mit geregelten Ansprüche jedoch nicht die Parteien des Rechtsstreits oder - hier gar nicht vorhandene - Streithelfer, sondern Dritte, gegen die die Klagepartei zuvor keinerlei Ansprüche geltend gemacht hatte. Diese Ansprüche waren also zwischen Gläubiger und Schuldner nicht streitig. Damit kann die - auf Betreiben der Beklagten routinemäßig in den Vergleichstext aufgenommene - Abgeltungsklausel zu keinem Vergleichsmehrwert führen (OLG München, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14040195

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