Verfahrensgang

AG Bernau (Entscheidung vom 28.03.2008; Aktenzeichen 6 F 472/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 28. März 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt ... in L... beigeordnet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die beiden Söhne L..., geboren am ....3.1991, und A..., geboren am ....9.1997, hervorgegangen.

Seit der Trennung im Jahr 2003 streiten die Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht. Mit Beschluss vom 23.2.2006 hat das Amtsgericht Zossen das Sorgerecht für beide Söhne dem Vater übertragen. Diese Entscheidung ist durch Beschluss des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2.3.2007 - 15 UF 54/06 - bestätigt worden.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter die Abänderung dieser Sorgerechtsentscheidung. In erster Instanz hat sie das Ziel verfolgt, ihr das alleinige Sorgerecht für beide Söhne zu übertragen. Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag der Mutter zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Beschwerde, mit der sie bezüglich des Sohnes A... die Übertragung des elterlichen Sorgerechts, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich allein begehrt. Bezüglich des Sohnes L... greift die Mutter die Entscheidung des Amtsgerichts nicht an.

II.

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 28.3.2008, über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und im Hinblick auf den hinreichend aufgeklärten Sachverhalt ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.

1.

Das Amtsgericht hat sich sorgfältig und umfassend mit dem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen der Mutter auseinandergesetzt und ist zu der zutreffenden Entscheidung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2.3.2007 nicht vorliegen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

2.

Das Beschwerdevorbringen der Mutter rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

a)

Darauf, ob die Mutter nach ihrer persönlichen Einschätzung den Vater für ungeeignet hält, die elterliche Sorge für A... (und auch L...) allein auszuüben, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an.

Insoweit verkennt die Mutter trotz der bereits wiederholt erfolgten Hinweise des Amtsgerichts, dass es sich hier nicht um eine Erstentscheidung geht. Vielmehr handelt es sich um ein Abänderungsverfahren. Für dieses gelten gegenüber dem Erstverfahren Besonderheiten. Das Gesetz selbst sieht für beide Verfahren unterschiedliche Maßstäbe vor. Im Rahmen der Abänderung sind die hohen Anforderungen des § 1696 BGB zu beachten. Bei der Abänderung einer sorgerechtlichen Regelung hat es daher nicht - wie im Rahmen eines Erstverfahrens - bei der Prüfung des Kindeswohls sein Bewenden. Vielmehr setzt die Änderung triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus. Ferner reicht nicht schon die Bejahung triftiger Gründe für eine Korrektur der früheren Entscheidung aus, sondern es muss das zusätzliche selbständige Tatbestandsmerkmal der Angezeigtheit einer Abänderung erfüllt sein.

Denn dem Gesetzgeber liegt daran, den bei den Betroffenen vielfach bestehenden falschen Erwartungen entgegenzuwirken, sorge- und umgangsrechtliche Entscheidungen könnten leicht abgeändert und die Verfahren beliebig wieder aufgerollt werden (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1696, Rn. 16).

Die Mutter hat vorliegend mit ihrem bereits gut vier Monate nach der Beschlussfassung des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2.3.2007 eingereichten Antrag und ihrem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen deutlich gemacht, dass sie sich im Fall von A... nicht in erster Linie auf eine nachträgliche Änderung der für die ursprüngliche sorgerechtliche Regelung maßgebenden Umstände beruft. Ihre Angriffe richten sich gegen den Sorgerechtsbeschluss vom 2.3.2007 als solchen, den die Mutter nicht zuletzt mit einer Verfassungsbeschwerde weiter angreift. Zu Recht hat das Amtsgericht jedoch festgestellt, dass bezüglich A... keine wesentlichen Veränderungen der für die ursprüngliche Sorgerechtsregelung maßgebenden Umstände im Sinne von § 1696 BGB eingetreten ist. Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Bereits im Ausgangsverfahren ist vom 3. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung aller Beteiligten festgestellt worden, dass weder ein gesicherter noch ein autonomer Wille von A... feststellbar ist. Es ist auch im vorliegenden Abänderungsverfahren unverkennbar und wird sowohl durch die erstinstanzliche Anhörung von A... durch das Amtsgericht am 18.2.2008 als auch die schriftlichen und mündlichen Ausf...

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